B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  118.

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Die  Ortspolizeibehörde  ist,  auch  wenn  das  Gesinde  zum
sofortigen  Verlassen  des  Dienstes  befugt  erscheint  —  unbeschadet
ihres  Rechtes,  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  eine  Zurückführung
ablehnen  werde  —  doch  nicht  ermächtigt,  in  einem  Verfahren
zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  ihrerseits  die  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  auszusprechen.1#)

Die  Polizeibehörden  sind  nicht  zuständig,  bei  Streitigkeiten
zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  zwangsweise  einzuschreiten,  um
die  erstere  an  der  Ausübung  eines  Zurückbehaltungsrechts
  (vgl.  S.  616)  an  den  Habseligkeiten  des  Gesindes
zu  hindern.2)

Gegen  die  Festsetzung  einer  Exekutivstrafe,  durch  welche  die
Rückkehr  eines  aus  dem  Dienste  entlaufenen  Dienstboten  erzwungen
  werden  soll,  ist  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  unzulässig.)

Der  Dienstherr,  auf  dessen  Antrag  ein  polizeiliches  Rückkehrmandat
  an  einen  Dienstboten  erlassen  ist,  hat,  wenn  dieses
Mandat  demnächst  auf  Beschwerde  des  Dienstboten  aufgehoben
wird,  kein  Recht,  gegen  diese  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  Klage  zu  erheben.“)

Lehnt  die  Polizei  den  Antrag  der  Herrschaft,  ein  entlaufenes
Gesinde  gemäß  §  167  der  GesO.  in  den  Dienst  zurückzuführen,
deshalb  ab,  weil  eine  gesetzmäßige  Ursache,  u.  a.  ein  auf
den  Voraussetzungen  der  88  136,  137  aaO.  beruhender  Grund
zum  Verlassen  des  Dienstes  ermittelt  ist,  so  kann  sie  nur  durch
Anrufen  der  Aufsichtsbehörde  von  seiten  der  Beteiligten
dazu  veranlaßt  werden,  in  entsprechender  Weise  einzuschreiten.5)

Die  Kosten,  welche  durch  die  zwangsweise  Zurückführung  des
der  Herrschaft  entlaufenen  Gesindes  erwachsen,  sind,  sofern  der
Dienstbote  sie  nicht  zu  erlegen  vermag,  als  im  polizeilichen
Interesse  aufgewendet  zu  erachten  und  als  Kosten  der  örtlichen.
Polizeiverwaltung  zu  behandeln.  Es  kann  der  Dienstherrschaft

1)  Erk.  d.  OG.  vom  26.  Oktober
1889,  Entsch.  18  418  und  Pr#Bl.
11  288.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  März
1881,  Entsch.  7  374.

2)  Vgl.  Erk.  d.  O#G.  vom
16  MNovember  1894,  1  1339,  Pr  VBl.

1.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  September
  1889,  Pr  VBl.  11  208.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  November
1890,  1  1141,  Pr  VBl.  12  186  und
ogl.  Entsch.  d.  OVG.  5  265  und  296.
und  18  418.