640  Spezieller  Teil.

nicht  zugemutet  werden,  die  fraglichen,  wenngleich  auf  ihren
Antrag  so  doch  nicht  allein  in  ihrem  Interesse,  sondern  auch  in
demjenigen  der  allgemeinen  Ordnung  entstandenen  Kosten  zu
tragen.  Ebensowenig  läßt  es  sich  rechtfertigen,  der  Dienstherrschaft
  für  die  Zurückführung  des  entlaufenen  Dienstboten
eine  Gebühr  aufzuerlegen.1)  Streitigkeiten  über  die  Kosten
unterliegen  der  Entscheidung  des  ordentlichen  Richters.2)

Wenn  die  zuständige  Polizeibehörde  entschieden  hat,  ein
Dienstbote  sei  zwangsweise  in  den  verlassenen  Dienst  zurückzuführen,
  so  ist  die  um  die  Ausführung  dieser  Entscheid  ung
requirierte  Behörde  verpflichtet,  der  Requisition  nachzukommen.
  Die  Erledigung  der  Requisition  darf  insbesondere
auch  wegen  angeblicher  Mittellosigkeit  des  betr.  Dienstboten
nicht  abgelehnt  bezw.  von  der  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses
nicht  abhängig  gemacht  werden.  Die  regquirierte  Behörde  ist
in  Fällen  dieser  Art  event.  nur  berechtigt,  die  durch  die  Erledigung
  der  Requisition  etwa  veranlaßten  und  vorschußweise
zu  zahlenden  Beträge  bei  der  requirierenden  Behörde  zur  Erstattung
  zu  liquidieren.3)

Die  Polizeibehörde  hat  die  Zurückführung  abzulehnen,
wenn  der  Dienstbote  in  ein  anderes  ihrer  Ansicht  nach  zu  Recht
bestehendes  Dienstverhältnis  eingetreten  ist,  zu  dessen  Lösung
der  Dienstherr  nicht  bereit  ist.)  Gegen  die  zwangsweise  Zurückführung
  des  Gesindes  zur  Dienstherrschaft  ist  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  zulässig.ö)

Hinsichtlich  solcher  Dienstboten,  die  sich  durch  Auswanderung
  ihrer  Dienstpflicht  zu  entziehen  suchen,  siehe  MstErl.
vom  16.  November  1883,6)  soweit  er  nicht  durch  das  Auswanderungsgesetz
  vom  9.  Juni  1897,  RE#Bl.  S.  463,  überholt  ist.

Will  die  Herrschaft  das  entlaufene  Gesinde  nicht  wieder
annehmen,  so  ist  sie  berechtigt,  ein  anderes  an  seiner  Stelle
zu  mieten  und  der  ausgetretene  Dienstbote  ist  nicht  allein

1)  Erl.  des  M.  d  J.  vom  19.  April  4)  MstErl.  vom  6.  Juni  1888,

1890,  MstBl.  S.  79  und  Pr  WBl.  11  Mstl.  S.  121.
431,  ogl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Januar

20.  Mai  1850,  MstBl.  S.  134.  1905,  PrVBl.  26  793,  v.  Kptz  Rsor.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  März  3.  Erg.  Bd.  557.
1878,  Entsch.  4  394.  s)  Msit  Bl.  S.  255.

2)  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom
31.  August  1887,  II  10350.