B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  119.  641

schuldig,  die  dadurch  verursachten  mehreren  Kosten  zu  erstatten,
sondern  verfällt  überdies  in  eine  Strafe,  die  nach  Maßgabe
der  Verschuldung  auf  6  bis  30  Mk.  oder  bei  Unvermögen  auf
verhältnismäßige  Gefängnisstrafe  festzusetzen  ist.1)  Die  Frage,  ob
diese  Strafvorschrift  durch  das  Gesetz  vom  24.  April  1854,  betr.
die  Verletzungen  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  und  der
ländlichen  Arbeiters)  aufgehoben  ist,  wird  in  dem  Erk.  des  K.
vom  9.  November  1903  bejaht.s)  Dieser  Auffassung  dürfte
beizustimmen  sein.

Erklärt  ein  gerichtliches  Urteil  im  Zivilprozeß  den
Dienstboten  für  berechtigt,  den  Dienst  zu  verlassen,  so  darf  eine
polizeiliche  Verfügung,  wonach  er  in  den  Dienst  zurückkehren
soll,  weder  erlassen  noch  eine  bereits  erlassene  mit  Zwangsmitteln
  durchgesetzt,  noch  ein  angedrohtes  Zwangsmittel  festgesetzt
  werden.4)  Steht  einem  Dienstboten  das  Recht  zu,  das
Dienstverhältnis  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  zu  kündigen  und
verläßt  er  den  Dienst,  so  liegt  in  diesem  Verlassen  des  Dienstes
die  Kündigung  des  Dienstverhältnisses.  Nach  Ablauf  der
Kündigungsfrist  darf  daher  ein  polizeilicher  Zwang  gegen  den
Dienstboten  behufs  Aufnahme  des  Dienstes  nicht  mehr  ausgeübt
  werden.5)

g  119.

Bestrafung  des  Gesindes  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  April  1854.5)

Gesinde,  welches  hartnäckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit
  gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner
Aufsicht  bestellten  Personen  sich  zu  Schulden  kommen  läßt,
oder  ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Dienst  versagt  oder  verläßt,
hat  auf  Antrag  der  Herrschaft,  unbeschadet  des  Rechts  derselben  zu
seiner  Entlassung  oder  Beibehaltung,  Geldstrafe  bis  zu  15  Mk.  oder
Haft  bis  zu  3  Tagen  verwirkt.  Ein  dahingehender  Antrag  kann  nur
innerhalb  14  Tagen  nach  Verübung  der  Übertretung  oder,  falls
die  Herrschaft  wegen  der  letzteren  das  Gesinde  vor  Ablauf  der

1)  §  168  GesO.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Januar
2)  GS.  S.  214.  1905,  Pr  VBl.  26  938,  v.  Kptz  Rspr.
2)  Jahrb.  der  Entsch.  26  81.  3.  Erg.  Bd.  556.

4)  Erk.  d.  OG.  vom  14.  März  s)  GS.  S.  214.

u.  9.  Juni  1877,  Entsch.  2  386  u.  413.
v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  41