642  Spezieller  Teil.

Dienstzeit  entläßt,  vor  dieser  Entlassung  gestellt  werden.  Bis
zum  Anfang  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurücknahme
des  Antrags  zulässig.)

Gesinde,  Dienstleute  oder  andere  diesen  gleichzuachtende  Handarbeiter
  der  in  §  2  des  Ges.  unter  b  bis  d  bezeichneten  Art,
welche  die  Arbeitgeber  oder  die  Obrigkeit  zu  gewissen  Handlungen
  oder  Zugeständnissen  dadurch  zu  bestimmen  suchen,  daß
sie  die  Einstellung  der  Arbeit  oder  die  Verhinderung  derselben
bei  einzelnen  oder  mehreren  Arbeitgebern  verabreden,  oder  zu
einer  solchen  Verabredung  andere  auffordern,  haben  Gefängnisstrafe
  bis  zu  einem  Jahr  verwirkt.?)  Hausoffizianten  (&amp;  177
II  5  ALR.)  sind  den  vorstehenden  Strafvorschriften  nicht  unterworfen.3)
  Die  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Ortsarmenkasse.“)


Nicht  die  Aufforderung  zur  Arbeitseinstellung,  sondern  die
Aufforderung  zur  Verabredung  der  Arbeitseinstellung
ist  strafbar.s)  Die  Wanderarbeiter  (sog.  Sachsengänger)
fallen  nur  dann  unter  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  wenn
der  Gutsherr  mit  ihnen  selbst  einen  Vertrag  geschlossen,  aber
nicht,  wenn  er  nur  mit  einem  Unternehmer  die  Gestellung  der
Arbeitskräfte  vereinbart  hat.5)  Das  Gesetz  hat  ein  unmittelbares
  Verhältnis  zum  Gutsherrn  zur  Voraussetzung.7)

Der  &amp;1  des  Gesetzes  vom  24.  April  1854  bedroht  nicht
nur  das  dauernde,  sondern  auch  das  nur  vorübergehende
Verlassen  des  Dienstes  ohne  Erlaubnis  und  ohne  gesetzmäßigen
  Grund  mit  Strafe.  Er  hat  gerade  die  dem  praktischen
Bedürfnis  nicht  genügenden  Vorschriften  der  88  167  und  168
der  GesO.  vom  8.  November  1810  ergänzen  und  der  Herrschaft
gegen  das  Treiben  eines  schlechten  Gesindes,  welches  ohne
Grund  und  Erlaubnis  aus  dem  Dienste  davonläuft  und  die
Herrschaft  bei  drängender  Arbeit  im  Stiche  läßt,  den  nötigen
Schutz  und  wirksame  Strafmittel  gewähren  wollen.)

1)  §  1  Ges.  vom  24.  April  1854.  KG.  vom  1.  Oktober  1891,  Johow,

2)  §  3  aa  O.  Entsch.  12  21

8)  §  4  aaO.  7)  Erk.  d.  Hberrue  vom  3.  Mai

4)  §  5  *4r  1865,  Goltdammer  13  511.

S)  Erk.  KG.  vom  13.  Februar  6)  Erk.  d.  KG.  vom  19.  März
1895  Ju  Entsch.  12  454.  1888,  Entsch.  des  RG.  8  185  und

6)  Erk.  d.  KG.  vom  28.  April  Pr  Bl.  10  491.
1904,  DIZ.  S.  519  und  vgl.  Erk.  d.