B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  119.  643

Das  Gesetz  vom  24.  April  1854  greift  nur  dann  Platz,  wenn
während  der  Dienstzeit,  also  nach  Antritt  des  Dienstes
Dienstpflichten  verletzt  sind,  da  solche  vor  dem  Dienstantritt
nicht  bestehen.  Das  Gesetz  findet  daher  auch  keine  Anwendung
bei  Verweigerung  des  Dienstantritts,  wenngleich  diese  Weigerung
ohne  gesetzmäßige  Ursache  erfolgt  ist.)  Das  Gesetz  findet  Anwendung
  nur  auf  Personen,  welche  in  einem  rechtsgültigen
Gesindeverhältnis  stehen.2)

Der  8  1  des  Ges.  vom  24.  April  1854  findet  auch  auf
mündlich  abgeschlossene  Dienstverträge  Anwendung.)
Auch  ein  Generalbevollmächtigter  des  Gutsherrn  ist  zur
Stellung  des  Strafantrages  berechtigt.4)

Nach  der  ganzen  Anlage  und  dem  ausgesprochenen  Zwecke
des  Gesetzes  vom  24.  April  1854  kann  unter  „Dienstversagung“
im  Sinne  des  81  desselben  nur  das  Versagen  einer  bestimmten
Dienstleistung  oder  der  Fortsetzung  des  Dienstes  überhaupt
verstanden  werden,  mag  dies  nun  in  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit
  oder  in  Trägheit  und  Zuchtlosigkeit  des  Gesindes
seinen  Grund  haben.)

Ein  hartnäckiger  Ungehorsam  liegt  erst  dann  vor,  wenn
wiederholten  Befehlen  der  Gehorsam  zu  Unrecht  verweigert
ist.  Das  „hartnäckig“"  im  8  1  des  Ges.  vom  24.  April  1854
hat  daher  die  gleiche  Bedeutung  wie  das  „beharrlich"  im  §&amp;  118
der  GesO.  vom  8.  November  1810  und  setzt  die  Nichtbefolgung
wiederholter  Befehle  voraus.5)  Der  Ungehorsam  ist  nicht  strafbar,
  wenn  die  befohlene  Arbeit  verboten  war,  z.  B.  Erntearbeiten
  am  Sonntag  ohne  polizeiliche  Genehmigung.7)

Bei  der  Festsetzung  von  Strafen  wegen  üÜbertretung  des
8  1  des  Ges.  vom  24.  April  1854  ist  in  den  Fällen,  in  denen
es  sich  um  Personen  handelt,  die  bei  Begehung  der  Tat

1)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  13.  Juli
1893,  Pr  VBl.  15  203  und  vgl.  Erk.
d.  K####  vom  27.  Oktober  189
Rhein  Arch.  82  Abteil  II  S.  27,
Pr  VBl.  12  308.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  8.  November
1888,  Johow,  Entsch.  9  222.

)  Erk.  d.  RG.  vom  17.  November
1890,  Goltd  Arch  für  Strafrecht  38
46F  und  Pr  VBl.  12  309.

4)  Erk.  d.  KG.  vom  50  Oktober
1891.  Jobow,  Entsch.  12  20

5)  E  rk.  d.  KG.  vom  27.  Hltober
1890.  Jahrb.  f  Entsch.  d.  KG.  11
Nr.  90  S.  254  und  Pr  VBl.  13  614.

6)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  6.  Juli
1893,  Pr  WBl.  15  203.

7)  Erk.  d.  KG.  vom  4.  Februar
1889,  Johow,  Entsch.  9  223.

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