644  Spezieller  Teil.

noch  nicht  18  Jahre  alt  waren,  die  Bestimmung  im  8  57
Abs.  1  Nr.  3  des  StfGB.  zu  beachten,  wonach  bei  solchen
Personen  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen  Mindestbetrage
der  angedrohten  Strafart  und  der  Hälfte  des  Höchstbetrages
der  angedrohten  Strafe  zu  bestimmen  ist.1)

Die  vorläufige  Festnahme  ländlicher  Dienstboten  und
Arbeiter  auf  Grund  des  Ges.  vom  24.  April  1854  durch  die
Polizeibehörden  ist  zulässig,  auch  kann  dieselbe  durch  Requisition
anderer  Polizeibehörden  bewirkt  werden.  Handelt  es  sich  aber
um  eine  Requisition,  welche  an  die  Behörde  eines  anderen
deutschen  Staats  gerichtet  werden  soll,  so  kommt  in  Betracht,
daß  das  Gesetz  vom  24.  April  1854  ein  preußisches  Landesgesetz
ist,  und  daß,  selbst  wenn  die  außerpreußische  Behörde  dem
Ansuchen  auf  vorläufige  Festnahme  Folge  geben  sollte,  der
Richter  des  betreffenden  Ortes  voraussichtlich  den  Verhafteten
wieder  in  Freiheit  setzen  würde,  weil  die  polizeiliche  Verhaftung
auf  Grund  eines  am  Orte  der  Verhaftung  nicht  geltenden
Strafgesetzes  erfolgt  ist.  Diese  Möglichkeit  wird  jedenfalls
ausgeschlossen,  wenn  die  Verhaftung  gerichtlich  angeordnet  ist,
indem  die  Ausführung  gerichtlicher  Haftbefehle  durch  das  ganze
Deutsche  Reich  zu  geschehen  hat,  auch  wenn  die  Tat,  auf
Grund  deren  die  Verhaftung  stattfinden  soll,  nur  landesgesetzlich
mit  Strafe  bedroht  ist.  Hiernach  empfiehlt  es  sich,  in  allen
denjenigen  Fällen,  in  denen  die  kontraktbrüchigen  Dienstboten
und  Arbeiter  in  Preußen  nicht  mehr  festgenommen  werden
können,  behufs  ihrer  Festnahme  und  Bestrafung  die  Mitwirkung
  der  zuständigen  Gerichte  in  Anspruch  zu  nehmen.2)

Was  die  neuen  Provinzen  angeht,  so  ist  ein  gleiches  Gesetz  nur  für
die  Provinz  Schleswig-Holstein  unterm  6.  Februar  187823)  und
für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  mit  Ausschluß  der  ehemals
bayerischen  Gebietsteile,  unterm  27.  Juni  18864)  ergangen.

Die  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  den  Vertragsbruch
des  Gesindes  und  der  ländlichen  Arbeiter  beziehen,  sind  als
eilige  zu  behandeln.5)

1)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  3)  GS.  S.  86.
29.  März  1902,  IIa  2377,  MstBl.  4)  GS.  S.  173.
S.  77.  5)  Erl.  des  M.  f.  L.  und  M.  d.  J.

2)  Mst  Erl.  vom  8.  August  1884  vom  26.  März  1900,  M.  d.  J  1II
Nr.  254  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1884.  15695,  M.  f.  L.  La  1654.