B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizet.  §  120.  645

8  120.
Abzug  des  Gesindes.

Das  abziehende  Gesinde  ist  schuldig,  alles,  was  ihm  zum
Gebrauche  in  seinen  Geschäften  oder  sonst  zu  seiner  Aufbewahrung
  anvertraut  worden,  der  Herrschaft  richtig  zurückzuliefern.
  Den  daran  durch  seine  Schuld  entstandenen
Schaden  muß  es  der  Herrschaft  ersetzen.:)

Bei  dem  Abzuge  ist  die  Herrschaft  dem  Gesinde  ein  der
Wahrheit  entsprechendes  Zeugnis  über  seine  geleisteten  Dienste  zu
erteilen  schuldig.2)

Das  Zeugnis  wird  in  das  Dienstbuch  eingetragen  und  hat
über  die  geleisteten  Dienste,  über  die  Führung  des  Dienstboten
und  über  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  zu  lauten.  Die
Fälschung  desselben  durch  den  Dienstboten  ist  nach  8  363
StfGB.  strafbar.

Zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  kann  die  Herrschaft  auf
Grund  des  &amp;  5  der  Verordnung  wegen  Einführung  der  Gesindedienstbücher
  vom  29.  September  1846  von  der  Polizei  angehalten
  werden.  Der  Dienstbote  kann  auch  mittels  Klage  gegen
die  Herrschaft  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  beanspruchen,
ohne  daß  es  vorher  der  Inanspruchnahme  der  Polizei  bedarf.3)

Gesinde,  welches  sich  weigert,  ein  Abschiedszeugnis  in
das  Dienstbuch  eintragen  zu  lassen,  kann  durch  Zwangsmittel
gemäß  §*  132  L  VWG.  zur  Herausgabe  des  Buches  behufs  Einschreibung
  eines  Zeugnisses  angehalten  werden.4)

Zur  eigenmächtigen  nachträglichen  Anderung  oder  Ergänzung
  des  dem  Dienstboten  ausgehändigten  Zeugnisses  ist
die  Dienstherrschaft  nicht  berechtigt,  auch  wenn  der  Inhalt
des  Zeugnisses  der  Wahrheit  nicht  entspricht.  Denn  der
Dienstbote  erlangt  durch  die  Aushändigung  des  Zeugnisses
an  ihm  ein  Recht  auf  dessen  Besitz  und  Benutzung.  Durch
eine  spätere  eigenmächtige  Anderung  seitens  der  Dienstherrschaft
  wird  dieses  Recht  verletzt.  Der  Dienstbote  kann

1)  §§  169  und  170  Ges.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Februar
2)  §  171  GesO.  1905,  Pr  VBl.  27  375.
3:3)  Erk.  d.  RG.  vom  2.  März

1891,  Gruchot,  Beiträge  35  683.