646  Spezieller  Teil.

daher  Beseitigung  der  Anderung  verlangen.  Da  die  Dienstbücher
  unter  der  Kontrolle  der  Polizeibehörde  stehen,  hat  auch
die  Polizeibehörde  auf  Anrufen  des  Dienstboten  oder  seines
Vertreters  für  Wiederherstellung  des  ursprünglichen  Zeugnisses
in  geeigneter  Weise  —  z.  B.  durch  Streichung  der  hinzugefügten
Worte  und  einen  die  Rechtswidrigkeit  der  Anderung  aussprechenden
  Vermerk  in  der  Kolonne  „Bemerkungen“  —  zu  sorgen.
Wie  die  Polizeibehörde  die  Dienstbücher  auszufertigen  und  die
Eintragungen  fortlaufend  zu  kontrollieren  hat,  so  liegt  es  ihr
auch  ob,  im  Falle  rechtswidriger  Anderung  des  Inhalts  des
Buches  zur  Wiederherstellung  des  rechtmäßigen  Bestandes  mitzuwirken.
  Lehnt  sie  die  Mitwirkung  ab,  so  ist  hierin  eine  polizeiliche
  Verfügung  zu  erblicken,  gegen  welche  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  zulässig  ist.1)

Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Abschiede  Beschuldigungen
zur  Last  gelegt,  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden,
so  kann  es  auf  polizeiliche  Untersuchung  antragen.  Wird  dabei  die
Beschuldigung  unbegründet  befunden,  so  muß  die  Gesindepolizeibehörde
  dem  Dienstboten  den  Abschied  auf  Kosten  der  Herrschaft
ausfertigen  lassen.2)  Der  Dienstbote  hat  ein  Recht  auf  sofortige
polizeiliche  Untersuchung.3)  Abschriften  der  polizeilichen
Verhandlungen  kann  er  nicht  beanspruchen.4)

Ungünstige  Urteile  über  Leistungen  oder  Fähigkeiten  sind
keine  Beschuldigungen.  Die  polizeiliche  Untersuchung  hat  sich
nur  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  in  dem  bemängelten  Dienstzeugnisse
  dem  Gesinde  zur  Last  gelegten  Beschuldigungen  begründet
  sind.5)

Die  auf  Grund  der  ##  172  und  173  der  GesO.  erlassenen
  Verfügungen  der  Polizeibehörden  sind  als  polizeiliche
  im  Sinne  der  88  127  und  128  des  LVG.  vom  30.  Juli
1883  anzusehen.5)  Die  dort  angegebenen  Rechtsmittel  stehen
auch  der  Dienstherrschaft  gegenüber  einer  polizeilichen  Eintragung

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Dezember  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Sev-1899,
  1  1999,  Pr  WBl.  21  528,  v.  tember  1892,  Entsch.  24  410.
Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  S.  521.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  No-2)
  §§  172  und  173.  vember  1892,  Entsch.  24  410.
3)  MstErl.  vom  25.  Juni  1835,  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Nov.

  Kptz  Ann.  19  457.  vember  1892,  Entsch.  24  411.