B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  121.  647

in  das  Dienstbuch  zu,  wodurch  das  Zeugnis  der  Herrschaft  geändert
  wird.1)

Ein  Dienstbote,  welchem  ein  ungünstiges  Zeugnis  erteilt
worden  ist,  kann  auf  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindedienstbuches
  antragen,  wenn  er  nachweist,  daß  er  sich  während
zweier  Jahre  nachher  tadellos  und  vorwurfsfrei  geführt  hat.2)

Hat  hingegen  die  Herrschaft  einem  Gesinde,  welches  sich
grober  Laster  und  Veruntreuungen  schuldig  gemacht  hat,  das
Gegenteil  wider  besseres  Wissen  bezeugt,  so  muß  sie  für
allen  einem  Dritten  daraus  entstehenden  Schaden  haften.  Die
folgende  Herrschaft  kann  sich  also  an  sie  wegen  des  derselben
durch  solche  Laster  oder  Veruntreuungen  des  Dienstboten  verursachten
  Nachteils  halten.  Auch  soll  eine  solche  Herrschaft  mit
einer  Geldstrafe  von  3  bis  15  Mk.  zum  Besten  der  Armenkasse
des  Orts  belegt  werden.)

8  121.
Gesindemäkler.

Wer  das  Geschäft  eines  Gesindevermieters  betreiben  will,
bedarf  dazu  der  Erlaubnis  des  Kreis-(Stadt-)Ausschusses.
Diese  ist  zu  versagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die
Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten
  Gewerbebetrieb  dartun.")  Arbeitsnachweise,  wenn
sie  ohne  Gewinnabsicht  betrieben  werden,  —  wie  die  von  Interessentenverbänden
  der  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  eingerichteten
  —  gehören  selbst  dann  nicht  hierher,  wenn  Gebühren
zur  Deckung  der  Unkosten  erhoben  werden.5)  Die  erteilte  Erlaubnis
  kann  von  der  Verwaltungsbehörde  nur  dann  zurückgenommen
  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise
dargetan  wird,  auf  Grund  deren  sie  erteilt  ist,  oder  wenn  dem
Inhaber  der  Erlaubnis  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt
sind,  im  letzteren  Falle  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Ehrverlustes.
  Sie  kann  auch  zurückgenommen  werden,  wenn  aus
Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Inhabers  der  Mangel

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Sep-  4)  §  34  GewO.  und  MstErl.  vom
tember  1904,  Pr  WBl.  26  806,  v.  10.  August  1901,  MstBl.  für  Handel
RKptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  557.  und  Gewerbe  S.  184.

2)  §  8  Vd.  vom  29.  September  5)  MstErl.  vom  21.  Oktober  1904,
1846,  GS.  S.  467.  MstBl.  S.  259.

8)  §§  174  bis  176  GesO.