648  Spezieller  Teil.

derjenigen  Eigenschaften,  welche  bei  der  Erteilung  vorausgesetzt
werden  müßten,  klar  erhellt.)  Die  Zentralbehörden  sind
befugt,  über  den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen
sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermieter,  soweit
darüber  die  Landesgesetze  nicht  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften
  zu  erlassen.  Sie  sind  insbesondere  befugt,  die
Ausübung  dieses  Gewerbes  im  Umherziehen  sowie  die  gleichzeitige
  Ausübung  des  Schank=  und  Gastwirtschaftsbetriebes  zu
beschränken  oder  zu  untersagen.:)  Solche  Vorschriften  sind  in
dem  MstErl.  vom  5.  März  19073)  gegeben.  Hiernach  haben  die
Gesindevermieter  ein  Geschäftsbuch  zu  führen.  Die  Polizeibehörden
  und  ihre  Organe  sind  befugt,  in  den  Geschäftsbetrieb  der
Gesindevermieter  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Gesindevermieter
  sind  verpflichtet,  das  Verzeichnis  der  von  ihnen  für  ihre
gewerblichen  Leistungen  aufgestellten  Taxen  der  Ortspolizeibehörde
  einzureichen  und  in  ihren  Geschäftsräumen  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  anzuschlagen.  Diese  Taxen  dürfen  zwar
jederzeit  abgeändert  werden,  bleiben  aber  solange  in  Kraft,
bis  die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das  abgeänderte
  Verzeichnis  in  den  Geschäftsräumen  angeschlagen  ist.
Die  Gesindevermieter  sind  ferner  verpflichtet,  dem  Stellesuchenden
  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts  die  für  ihn
zur  Anwendung  kommende  Taxe  mitzuteilen.")  Sie  sind  berechtigt,
  die  festgestellten  Taxen  zu  ermäßigen.5)  Die  Strafvorschriften
  bezüglich  der  Gesindevermieter  sind  in  den
#&amp;  147  3.  1,  148  Z.  4  a  und  149  Z.  7a  GewO.  enthalten.
Gesindevermieter  müssen  sich  nach  den  Personen,  die  durch
ihre  Vermittelung  in  Dienste  kommen  wollen,  sorgfältig  erkundigen.
  Insonderheit  müssen  sie  nachforschen,  ob  dieselben
nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  sich  zu  vermieten  berechtigt
sind.  Gesinde,  welches  schon  in  Diensten  steht,  dürfen
sie  unter  keinerlei  Vorwande  zu  deren  Verlassen  oder  Annahme
  anderer  Dienste  anreizen.)  Auch  das  Gesinde  steht
noch  in  Diensten,  das  seinen  bisherigen  Dienst  eigenmächtig
verlassen  hat.')  Es  bedarf  dazu  nicht  einer  ausdrücklichen,  von
1)  ô  53  GewO.  5)  §  79  GewO.
)  §  38  GewO.  s)  §§  14  bis  16  Gesd.

3)  Hoffmann,  GewO.6.  Aufl.  S.776.  7)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  April
4)  §  75  a  GewO.  1892,  Johow,  Jahrb.  17  456.