C.  Baupolizei.  §  122.  649

dem  Gesindevermieter  direkt  an  das  Gesinde  gerichteten  Aufforderung
  zum  Verlassen  des  bisherigen  und  Annahme  eines
anderen  Dienstes,  vielmehr  genügt  es,  wenn  der  Gesindevermieter
  durch  seine  Handlungen  und  an  andere  gerichtete  Mitteilung
  das  Gesinde  zu  bestimmen  sucht,  den  neuen  Dienst
anzunehmen.1)  Tun  sie  dieses,  so  müssen  sie  dafür  das  erste
Mal  mit  15  bis  30  Mk.  Geld=  oder  verhältnismäßiger  Haftstrafe
angesehen  werden.2)  Sie  sind  außerdem  verpflichtet,  der  bisherigen
  Herrschaft  den  dadurch  verursachten  Schaden  zu  ersetzen..)
  Sie  müssen  den  Herrschaften,  die  durch  ihre  Vermittelung
  Gesinde  annehmen  wollen,  die  Eigenschaften  der
vorgeschlagenen  Person  getreulich  und  nach  ihrem  besten  Wissen
anzeigen.  Wenn  sie  untaugliches  oder  untreues  Gesinde  wider
besseres  Wissen  als  brauchbar  oder  zuverlässig  empfehlen,  so
müssen  sie  für  den  durch  dergleichen  Gesinde  verursachten  Schaden
selbst  haften.4)  Untreues  Gesinde  ist  solches,  „das  in  eigennütziger
  Weise  absichtlich  oder  wenigstens  bewußt  zum  Nachteile
der  Herrschaft  handelt,  insbesondere  dieselbe  bestiehlt  oder  betrügt,
  oder  Sachen  der  Herrschaft  unterschlägt“.5)  Außerdem
verwirken  die  Gesindevermieter  dadurch,  es  mag  Schaden  geschehen
  sein  oder  nicht,  15  bis  30  Mk.  Geld=  oder  verhältnismäßige
  Haftstrafe.)

Die  Regelung  des  Gewerbebetriebes  der  Gesindevermieter
ist  in  einem  Aufsatz  in  Nr.  16  des  Pr  BBl.  26  265  ausführlich
behandelt.

C.  BZaupolizei.
Abschnitt  I.
Begriff  Kund  Ausübung  der  Baupolizei.
8  v122.

Aufgaben  der  Baupolizei.

Die  Aufgabe  der  Baupolizei  beschränkt  sich  darauf,  das
öffentliche  Baurecht  zu  gestalten  und  anzuwenden.  Sie  kann

1½1½)  Erk.  d.  KG.  vom  3.  Oktober  )  §§  18  und  19  GesO.

1895,  Johow,  Jahrb.  17  455.  5)  Erk.  d.  K  G.  vom  19.  November
2)  §  17  GesO.  .  1900,  Johow,  Jahrb.  21  C  46.
2)  §  823  Abs.  2  BGB.  und  vgl.  6)  §  20  Gesd.

Art.  95  EG.  zum  BGB.