650  Spezieller  Teil.

hierbei  weder  durch  polizeiliche  Verfügung  noch  auch  im  Wege
der  Polizeiverordnung  neue  Lasten  oder  Verpflichtungen  schaffen,
sondern  nur  die  Erfüllung  solcher  Verbindlichkeiten  regeln,  welche
auf  anderweitigen  rechtlichen  Grundlagen  beruhen.#)

Sie  hat  in  der  Ausübung  der  staatlichen  Aufsicht  im
wesentlichen  die  Innehaltung  der  der  Baufreiheit  durch  Gesetz
oder  Verordnung  im  öffentlichen  Interesse  auferlegten  Beschränkungen
  zu  wahren.2?)  Bei  Ergreifung  der  hierzu  erforderlichen
  Maßregeln  werden  die  Behörden  stets  zu  berücksichtigen
haben,  daß  die  Baufreiheit,  nicht  ihre  Beschränkung  den
Grundsatz  des  Preußischen  Baurechts  bildet.

Die  Handhabung  der  Baupolizei  beschränkt  sich  keineswegs
auf  die  Wahrnehmung  bautechnischer  Anforderungen,  wie  sie
in  der  Regel  durch  Baupolizeiordnungen  festgestellt  werden.
Ihre  Schranken  sind  nur  diejenigen,  welche  das  Gesetz  3)  der
Handhabung  der  Polizei  überhaupt  zieht.  Es  steht  ihr  also
auch  hier  der  Schutz  der  öffentlichen  Ordnung,  Sicherheit  und
Ruhe  zu  oder,  wie  es  im  +  66  II  8  AL  R.,  einer  unzweifelhaft
öffentlich  rechtlichen  Norm  des  Polizeirechts,  ausgedrückt  ist
und  im  8  71  daselbst  im  wesentlichen  wiederholt  wird,  sie  hat
alles  zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens
dienende  zu  hindern.  Über  das  alles  hat  in  der  Rechtsprechung
des  O  VG.  nie  ein  Zweifel  bestanden.4)

Die  Polizeibehörde  hat  nicht  nur  dann,  wenn  eine  Bauerlaubnis
  bei  ihr  nachgesucht  wird,  sondern  auch  ohne  dies  von
Amts  wegen  dafür  zu  sorgen,  daß  den  bestehenden
baupolizeilichen  Vorschriften  genügt  werde.  Wenn
beispielsweise  Räume,  die  nach  der  Baupolizeiordnung  zu
Wohn=  oder  besonderen  Geschäftszwecken  ungeeignet  sind,  gleichwohl
  ohne  jede  bauliche  Maßnahme  zu  solchen  Zwecken  benutzt
werden,  so  ist  die  Polizeibehörde  einzuschreiten  berechtigt,

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  No=  1999,  Entsch.  36  404,  v.  Kptz  Ripr.
vember  1897  und  vom  26.  November  1.  Erg.  Bd.  469  und  pgl.  Erk.  d.
1881,  Entsch.  32  427  und  8  356,  v.  O#G.  vom  1.  Mai  1879,  Entsch.  5
Kotz  Rspr.  1.  Erg.Bd.  492.  360;  vom  18.  März  1886,  Entsch.  13

2)  Entsch.  des  OW.  9  262.  389;  vom  28.  Februar  1898,  Entich.

2)  §  10  II  17  AvLR.  und  §6  Ges.  33  421;  vom  14.  Juni  1882,  Entsch.
über,  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  9  25  und  6.  Juni  1894,  Enesch
1850.  348.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember

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