C.  Baupolizei.  §  122.  651

auch  wenn  die  Erteilung  eines  Konsenses  überall  nicht  in  Frage
kommen  kann.)

Die  Baupolizeiverordnungen  enthalten  z.  B.  meist  Bestimmungen
  darüber,  daß  jedes  bebaute  Grundstück  einen
Hof  haben  muß.  Wird  nun  ein  Grundstück  bebaut  und  mit
einem  vorschriftsmäßigen  Hof  versehen,  demnächst  aber  der
Hof  ganz  oder  bis  auf  einen  ungenügenden  Rest  veräußert  und
so  seiner  Bestimmung  entzogen,  so  liegt  eine  Veränderung  vor,
die  —  wenngleich  nach  der  betr.  Baupolizeiverordnung  die  vorgängige
  Zustimmung  der  Polizei  nicht  vorgeschrieben  ist  —  gleichwohl
  nicht  geduldet  werden  darf,  da  die  Polizei  nicht  zulassen
darf,  daß  das  Grundstück  ohne  Hof  bleibt.2)

Nebenher  hat  die  Baupolizei  auch  die  Interessen  der
Nachbarn  des  Bauenden  zu  berücksichtigen  und  vorbehaltlich
dessen,  was  nur  Gegenstand  der  gerichtlichen  Entscheidung  sein
kann,  künftigen  Streitigkeiten  möglichst  vorzubeugen.2)

Für  die  Zuständigkeit  der  Baupolizei  ist  die  Unterscheidung
  von  Bauerlaubnis  und  Bauanordnung  nicht  durchgreifend,
  wenn  auch  anzuerkennen  ist,  daß  auf  dem  Gebiete
der  Baupolizei  die  Anordnung  selbständiger  Bauten
weniger  häufig  ist.  Ausgeschlossen  sind  derartige  Anordnungen
durch  die  Baupolizei  aber  nicht.  Abgesehen  davon,  daß  die
Baupolizei  vielfach  Anderungen  an  bestehenden  Bauten
fordern  kann,  die  sich  von  selbständigen  baulichen  Anlagen  nur
in  geringem  Maße  unterscheiden,  fällt  auch  die  Anordnung
selbständiger  Anlagen,  wie  z.  B.  besonderer  Entwässerungsund
  Abortsanlagen,  in  das  Gebiet  der  Baupolizei.).

Die  Hochbaupolizei  bezweckt  nichts  anderes  als  die
„f  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit“  und  die  „Fürsorge
gegen  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen“  gemäß  &amp;  6
1  und  g  des  Polizeigesetzes  vom  11.  März  1850.  Anordnungen
an  Hausbesitzer,  verschiedene  Räume  in  ihren  Häusern  nicht
mehr  als  Wohn-  oder  Schlafräume  benutzen  zu  lassen,  weil  sie

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Sep-  3)  Mst  Erl.  vom  6.  April  1835,
tember  1890,  Entsch.  20  392.  v.  Kptz  Ann.  19  497.
2)  Erk.  d.  OBG.  vom  19.  Sep-  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  April

tember  1890,  IV  977,  Pr  VBl.  12  90.  1902,  Entsch.  41  365,  v.  Kptz  Rspr.  2.
Erg.Bd.  534.