652  Spezieller  Teil.

nach  ihrer  Lage  bei  ausbrechendem  Feuer  äußerst  gefährdet
seien,  fallen  beispielsweise  unzweifelhaft  in  das  Gebiet  der
Bau-  und  Feuerpolizei  und  damit  in  die  Zuständigkeit  der
städtischen  Polizeiverwaltung  in  Städten  mit  Königl.  Polizeidirektionen.)


Eine  strenge  Scheidung  dessen,  was  zur  Baupolizei
und  Straßenpolizei  gehört,  und  dessen,  was  der  allgemeinen
  Polizei  verbleiben  soll,  läßt  sich  kaum  aufstellen,
und  auch  für  den  einzelnen  Fall  wird  die  Unterscheidung  dadurch
  schwierig,  daß  die  Baupolizei  in  einem  unlösbaren  sachlichen
  Zusammenhange  mit  zahlreichen  anderweiten  polizeilichen
Gebieten  steht,  namentlich  auch  mit  dem  der  Gesundheitspolizei.
Wenn  nun  aber  gleichwohl  im  Einzelfalle  eine  Entscheidung
getroffen  werden  muß,  so  kann  diese,  wie  schon  hieraus  hervorgeht,
  nicht  daraus  entnommen  werden,  ob  ausschließlich  oder
vorzugsweise  baupolizeiliche  oder  gesundheitspolizeiliche  oder
sicherheitspolizeiliche  oder  anderweite  polizeiliche  Motive  maßgebend
  für  den  Erlaß  der  angefochtenen  Verfügung  gewesen
sind.  Denn  baupolizeilichen  Anordnungen  liegt  häufig  genug
ein  gesundheitspolizeiliches  oder  sicherheitspolizeiliches  Motiv
zu  Grunde,  ohne  daß  man  deshalb  an  dem  Charakter  der  Anordnung
  als  einer  baupolizeilichen  zweifeln  könnte,  wie  denn
auch  die  meisten  Vorschriften  der  Bauordnungen  auf  sanitäre
oder  sicherheitspolizeiliche  Rücksichten  zurückzuführen  sind.  Andererseits
  kann  wiederum  nicht  entscheidend  sein,  daß  gerade  eine
bauliche  Maßnahme  vorgeschrieben  —  daß  eine  bauliche  Anlage
verlangt  oder  eine  bauliche  Abänderung  aufgegeben  —  wird,
denn  die  Notwendigkeit  einer  solchen  kann  sich  auch  auf  Gebieten
  ergeben,  die  nicht  zur  Baupolizei  gehören.  Einer  polizeilichen
  Verfügung  kann  schon  um  deshalb  allein  der  Charakter
einer  baupolizeilichen  Anordnung  nicht  zukommen,  weil  sie  eine
bauliche  Maßnahme  betrifft.2)

Die  Notwendigkeit  einer  baupolizeilichen  Anlage  oder
einer  baulichen  Anderung  kann  auch  auf  Gebieten  sich  ergeben,
  die  nicht  zur  Baupolizei  gehören,  so  daß  dann  die

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  April  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  No-1901,
  Entsch.  39  368,  v.  Kptz  Rspr.  2.  vember  1894,  PrVBl.  17  89  und  val.
Erg.  Bd.  535.  Entsch.  des  OVG.  23  315  und  27  38u.