C.  Baupolizei.  §  123.  653

für  das  betreffende  Gebiet  zuständige  Behörde  unter  Umständen
auch  bauliche  Maßnahmen  vorschreiben  kann.  Entscheidend  ist
also  immer,  wie  in  dem  Erk.  des  OG.  vom  14.  November
1894,  Entsch.  27  387  näher  dargelegt  ist,  ob  die  Anordnung
sich  auf  dem  Gebiete  der  Baupolizei  bewegt.1)  Über  die
Grenzen  der  Baupolizei  gegenüber  anderen  Gebieten  der
Polizei  vgl.  Erk.  des  OV  G.  vom  1.  Februar  1904,  Entsch.
45  409,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  504.

Über  die  Grenzen  der  polizeilichen  Befugnisse  bei  der
Beaufsichtigung  von  Bauten  und  hinsichtlich  der  sachlichen
  Zuständigkeit  zum  Erlaß  von  baupolizeilichen  Vorschriften
vgl.  Bescheid  des  OVG.  IV.  Senats  vom  2.  Januar  1902,
IV  2346,  Pr  Vl.  23  410,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  534  und
Erk.  des  OVG.  vom  10.  Juni  1880,  Pr  BBl.  1  401.  Die
Forderung,  daß  ein  Bauwerk  zum  Zwecke  seiner  Bewohnbarkeit
einer  baulichen  Umänderung  unterzogen  werde,  fällt  unbestreitbar
in  das  Gebiet  der  Baupolizei.2)  Die  Regelung  der  Entwässerung
eines  bebauten  Grundstücks  gehört  zum  Gebiet  der  Baupolizei
und  ist  daher  auch  in  den  meisten  Baupolizeiverordnungen  der
Baupolizei  zugewiesen.s)  Die  Kontrolle  der  Gasleitungen
gehört  ebenfalls  zur  Baupolizei.“)

g  123.
Baupolizeirecht  und  Baupolizeiverordnungen.

1.  Etwaige  Vereinbarungen  zwischen  der  Behörde  und
dem  einzelnen  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Baurechts
entbehren  der  öffentlich-rechtlichen  Wirksamkeit.  Die  Behörde
hat  das  bestehende  Baurecht  und  nur  dieses  zur  Geltung  zu
bringen;  neue  Rechtsnormen  des  Baurechts  können  aber
nur  auf  dem  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Wege  geschaffen
werden.  Aus  diesem  Grunde  muß  auch  eine  freiwillige  Unterwerfung
  der  Beteiligten  unter  Beschränkungen,  die  in  dem
öffentlichen  Baurechte  nicht  enthalten  sind,  ohne  öffentlichrechtlich
  maßgebende  Bedeutung  bleiben.  Über  das  öffentliche

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  April  2)  Erk.  d.  OBG.  vom  14.  No-1902,
  Entsch.  41  365,  v.  Kptz  Rspr.  2.  vember  1894,  Pr  Bl.  17  89.
Erg.Bd.  534.  4)  MstErl.  vom  21.  Juni  1895,

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Juni  Mstl.  S.  170.
1892,  Entsch.  23  319.