654  Spezieller  Teil.

Baurecht  steht  weder  der  Polizeibehörde  noch  dem  einzelnen
eine  Verfügungsgewalt  zu;  ebensowenig  wie  die  Polizeibehörde
auf  ihre  daraus  entspringenden  Befugnisse  verzichten  kann,  ist
ein  solcher  Verzicht  auf  seiten  des  einzelnen  möglich.  Sollte
hiervon  eine  Ausnahme  zulässig  sein,  so  muß  sie  ausdrücklich
durch  das  Gesetz  für  statthaft  erklärt  sein.:)

Sind  die  Anforderungen  bei  der  Ausführung  von
Bauten  ein  für  allemal  durch  spezielle  Gesetze  oder
Polizeiverordnungen  geregelt,  so  bestimmen  sich  Maß  und
Umfang  der  dem  Unternehmer  und  der  Baupolizeibehörde  zustehenden
  Rechte  und  obliegenden  Pflichten  regelmäßig  nicht
mehr  nach  den  allgemeinen  im  571  18  ALR.  hervorgehobenen
Gesichtspunkten,  sondern  nach  den  Vorschriften  des  geltenden
örtlichen  Baurechts,  und  zwar  unbedingt  und  ohne  Rücksicht
auf  die  Lage  des  einzelnen  Falles,  sofern  nicht  etwa  die  Zulassung
  von  Ausnahmen  besonders  vorgesehen  ist.2)

Neu  eingeführte  baurechtliche  Vorschriften  finden  auf
die  unter  der  Herrschaft  des  früheren  Baurechts  in  Angriff  genommenen
  Bauten  nach  der  Rechtsprechung  des  OVG.  keine
Anwendung.Ss)

2.  Gesichtspunkte  für  etwaige  Abänderungen  bestehender
und  den  Erlaß  neuer  örtlicher  oder  provinzieller  Bauordnungen
  sind  den  Oberpräsidenten  mitgeteilt  durch  Erlaß
des  M.  d.  ö.  A.  vom  28.  August  1880,  III  14323.4)

Die  sämtlichen  Baupolizeiverordnungen  sind  lediglich  Ausführungen
  und  Spezialisierungen  der  allgemeinen
Vorschrift  des  8  10  II  17  ALR.  Es  gibt  aber  keine  Baupolizeiverordnung,
  die  den  8  10  erschöpfte,  vielmehr  wird  eine
jede  durch  §  10  ergänzt.  Die  Baupolizeiverordnungen  und
z  10  bilden  daher  nicht  Gegensätze,  sondern  eine  Einheit,  derartig,
  daß,  wenn  auf  §&amp;  10  zurückgegangen  werden  soll,  immer
erst  geprüft  werden  muß,  ob  die  Polizeiverordnung  für  die

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Februar  1900,  Entsch.  37  407,  v.  Kptz  Rspr.  1.

1893.  Entsch.  21  378.  Es  e  t  in  F.  Münch

„  Err  d.  OVG,  vom  4.  Dezember  gesang,Bauwesen  S.  322  und  va

2.  g,  Bauwesen  S.  372  und  pvgl.

1895.  PrVvBl.  1  453.  des  Ober  Trib.  vom  15.  März
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Juni  1877,  MstBl.  S.  137.