C.  Baupolizei.  §  123.  655

Anwendung  der  allgemeinen  subsidiären  Bestimmungen,  Raum
läßt.:)

Ein  Zurückgreifen  auf  den  §&amp;+  10  II  17  ALR.  wird  durch
die  Baupolizeiordnung  keineswegs  ausgeschlossen,  denn  dieser
Paragraph  kommt  jedenfalls,  soweit  nicht  die  Baupolizeiordnung
über  den  einschlagenden  Gegenstand  erschöpfende  Bestimmungen
trifft,  aushilfsweise  zur  Anwendung.2)

Es  ist  indessen  anerkannten  Rechts,  daß,  wenn  die  Anforderungen,
  denen  bei  der  Ausführung  von  Bauten  zum
Schutze  des  Publikums  oder  in  anderer  das  öffentliche  Interesse
  berührender  Richtung  genügt  werden  muß,  ein  für  allemal
  durch  eine  Polizeiverordnung  geregelt  sind,  sich  Maß  und
Umfang  der  dem  Unternehmer  und  der  Baupolizeibehörde  zustehenden
  Rechte  und  obliegenden  Pflichten  regelmäßig  nicht
mehr  nach  den  im  allgemeinen  in  8  10  II  17  ALR.  bezw.
8  71  1  8  ALR.  hervorgehobenen  Gesichtspunkten  bestimmen.
Vielmehr  muß  dann  der  Bau  nach  der  Anweisung  der  Polizei
geändert  werden,  wenn  sich  findet,  daß  er  den  Vorschriften  des
geltenden  örtlichen  Baurechts  nicht  entspricht,  und  zwar  unbedingt
  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  des  einzelnen  Falles,
sofern  nicht  etwa  die  Zulassung  von  Ausnahmen  vorgesehen  ist
und  die  Polizeibehörde  eine  solche  zugebilligt  hat  oder  aber
der  Dispens  nachträglich  erteilt  ist.3)

Es  liegt  in  der  rechtlichen  Natur  der  Polizeiverordnung,  daß
die  als  solche  ergehenden  Bauordnungen  der  im  4  65  1  8  ALR.
grundsätzlich  anerkannten  Baufreiheit  diejenigen  Grenzen
ziehen,  die  die  polizeiliche  „Sorge  für  Leben  und  Gesundheit"
sowie  die  „Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen
sowie  gegen  gemeinschädliche  und  gemeingefährliche  Handlungen,
Unternehmungen  und  Ereignisse  überhaupt“  erheischt.4)  Soweit
  solche  Verordnungen  ergangen  sind,  bestimmen  sie  daher
die  Normen,  nach  welchen  bemessen  werden  muß,  ob  ein  Bau
„zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens“

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  März  1904,  Pr  VBl.  2)  610,  v.  Kptz  Rspr.
1901,  Entsch.  39  369  Anmerkung,  v.  3.  Erg.  Bd.  189  und  vgl.  Pr  Wl.  17

Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  535.  157  und  Entsch.  29  339.

2)  Erk.  d.  OVG  vom  10.  Januar  4)  §  6  peos.  f,  i,  g  des  Ges.  über
1884,  Vr  VWBl.  5  179;  vgl.  auch  Entsch.  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März
des  O#.  7  320,  321.  1850.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  2  Januar