656  Spezieller  Teil.

gereicht  1)  oder,  wie  es  8  71  ausdrückt,  ob  ein  Bau  „schädlich
oder  gefährlich  für  das  Publikum“  ist.  Die  Beobachtung  der
Vorschriften  der  Baupolizeiordnungen  wird  gefordert  und  erzwungen,
  um  schädliche  und  gefährliche  Bauten  zu  hindern,
und,  wenn  gleichwohl  Bauten  entstehen,  die  diesen  Ordnungen
widersprechen,  so  sind  sie  schon  lediglich  durch  diesen  Wider—
spruch  als  schädlich  und  gefährlich  im  Sinne  des  8  71  rechtlich
gekennzeichnet.2)

Über  die  Bedeutung  der  Ausdrücke  „Breite“  und  „Vortreten“
  in  baupolizeilichen  Vorschriften  vgl.  Erk.  des  O#G.
vom  11.  Juni  1885,  Pr  VBl.  6  379.  Allgemein  anerkannten
Regeln  der  Baukunst,  die  den  Einzelvorschriften  einer  Baupolizeiordnung
  über  die  Errichtung  von  Gebäuden  zu  Grunde
liegen,  kommt  gleich  diesen  Vorschriften  verbindliche  Geltung  zu.)

Die  Polizeibehörde  ist  rechtlich  nicht  behindert,  in  einer
Baupolizeiordnung  Bestimmungen  zutreffen,  deren  Handhabung
  im  einzelnen  Falle  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde
  einen  mehr  oder  minder  weiten  Spielraum  läßt.
Daß  dies  Ermessen  kein  schrankenloses  ist,  vielmehr  immer  nur
ein  pflichtmäßiges  sein  kann,  versteht  sich  von  selbst;  sofern  die
Polizeibehörde  etwa  dazu  übergehen  sollte,  ihre  Verfügung
nicht  mehr  auf  polizeiliche  Gesichtspunkte  zu  gründen,  würde
einer  dagegen  gerichteten  Klage  stattzugeben  und  die  Aufhebung
der  Verfügung  auszusprechen  sein;  die  betreffende  Anordnung
der  Baupolizeiverordnung  bliebe  aber  in  ihrer  Rechtsgültigkeit
davon  unberührt.“)

Jede  Baupolizeiordnung  enthält  daher  begrifflich  eine  mehr
oder  weniger  scharf  einschneidende  Beschränkung  der  Baufreiheit.
Werden  nun  die  Anordnungen  einer  Baupolizeiordnung  ver
schärft,  so  wird  die  Beschränkung  vergrößert,  und  dies  schließt
stets  einen  Widerspruch  mit  jenen  Anordnungen  in  sich,  weil
bei  Erlaß  der  letzteren  eine  weitergehende  Einengung  der  Baufreiheit
  zur  Sicherung  des  öffenlichen  Interesses  nicht  für  erforderkich
  erachtet  ist,  vielmehr  die  getroffenen  Bestimmungen

1)  §  66  aa  O.  1904,  Entsch.  45  405,  v.  Kptz  Rsor.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  No-  3.  Erg.  4%%
vember  1895,  Pr  Bl.  17  158.  4)  Erk  d.  OVG.  vom  31.  Januar

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  31.  Mai  1893,  Pr  Bl.  14  312.