C.  Baupolizei.  §  123.  657

als  ausreichend  betrachtet  sind.  Die  Verschärfung  bestehender
baupolizeilicher  Vorschriften  ist  in  gleicher  Weise  ein  Widerspruch,
wie  die  Abschwächung;  ein  Widerspruch  ist  immer  da  vorhanden,
wo  die  beiden  Bestimmungen  —  die  ursprüngliche  und  die
neue  —  nicht  neben  einander  bestehen  und  angewendet  werden
können,  wo  nur  die  neue  oder  die  andere  sich  anwenden  läßt,
wo  also  die  ursprüngliche  durch  die  neue  eine  Abänderung  erleidet.
  Wird  hiernach  der  Fall  einer  Verschärfung  bestehender
Vorschriften  kaum  je  besondere  Schwierigkeiten  bei  der  Beurteilung
  bereiten,  so  liegt  es  mit  einer  Ergänzung  bestehender
Vorschriften  nicht  ebenso  einfach.  Zwar  können  auch  hier  über
den  anzuwendenden  Grundsatz  kaum  Zweifel  herrschen;  eine
Ergänzung  scheint  insoweit  gestattet,  als  die  höhere  Instanz
auf  dem  in  Betracht  kommenden  Gebiete  keine  Anordnung  getroffen
  hat,  also  eine  Lücke  besteht,  die  durch  die  Polizeiverordnung
  der  unteren  Instanz  ausgefüllt  wird;  die  Ergänzung
ist  dagegen  ausgeschlossen,  soweit  das  Gebiet  durch  die  Verordnung
  der  höheren  Instanz  vollständig  erschöpfend  geregelt
ist;  denn  im  letzteren  Falle  würden  bei  Erlaß  einer  ergänzenden
Polizeiverordnung  wieder  zwei  Bestimmungen  vorliegen,  die
nicht  neben  einander  angewendet  werden  könnten.  Wenn  aber
die  Frage,  ob  eine  Materie  bereits  erschöpfend  geregelt  ist,
der  Natur  der  Sache  nach  oft  genug  einer  verschiedenen  Beantwortung
  fähig  sein  wird,  so  können  hier  leicht  Unsicherheiten
in  der  Beurteilung  entstehen,  und  jedenfalls  kann  es  nicht  auffallen,
  wenn  auf  verschiedenen  Gebieten  entgegengesetzte  Entscheidungen
  ergehen,  d.  h.  wenn  Ergänzungen  einesteils  für
zulässig,  andernteils  für  rechtsungültig  erklärt  werden.  Hauptsächlich
  hieraus  mögen  sich  die  in  ihrem  Ergebnisse  nicht  übereinstimmenden
  Entscheidungen  erklären,  die  von  dem  ehemaligen
Obertribunal  gefällt  sind  —  vgl.  hierzu  Rosin,  Das  Polizeiverordnungsrecht
  in  Preußen,  S.  60—61,  insbesondere  auch
die  in  den  Anmerkungen  83  und  84  angeführten  Erkenntnisse.1

Es  gibt  keine  positive  Rechtsnorm,  welche  dazu  nötigt,  alle
baupolizeilichen  Gebote  oder  Verbote  nur  derartig  zu  erlassen,
daß  durch  sie  alle  Bewohner  oder  Grundstücke  ein  und  desselben

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  31.  Januar  1893,  Entsch.  24  356.
v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  42