658  Spezieller  Teil.

Polizeibezirks  in  ganz  gleicher  Weise  und  in  gleichem  Maße
betroffen  werden.  Es  gibt  daher  auch  kaum  eine  Baupolizeiordnung
  für  ein  größeres  Gemeinwesen,  die  nicht,  sei  es  in
allgemeinen  Bestimmungen,  sei  es  in  dem  Institut  der  Dispense,
den  unerläßlichen  Ausgleich  berechtigter  disparater  Interessen
in  einer  verschiedenen  Behandlung  von  Grundstücken
und  Personen  suchen  mußte.1)  Hierbei  werden  neben  Gesichtspunkten
  rein  polizeilicher  Art  auch  die  bisherigen  und
die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  Berücksichtigung  verdienen.2:)
Diese  abweichende  Behandlung  kann  sich  auf  die  Bebauung
und  Benutzung  einzelner  Grundstücke,  z.  B.  Eckgrund  stücke
beziehen.  Ein  Eckgrundstück  ist  da  vorhanden,  wo  zwei  bereits
bestehende,  wenn  auch  noch  nicht  völlig  ausgebaute  Straßen
sich  schneiden.)  Wenn  ein  Baugrundstück,  auf  welchem  ein
Wohngebäude  errichtet  werden  soll,  an  zwei  Straßen  grenzt,
so  ist  nach  den  besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu
entscheiden,  an  welcher  von  den  beiden  Straßen  jenes  Wohngebäude
  belegen  ist.")  Eckgebäude  mit  der  Front  nach  beiden
Seiten  liegen  stets  an  jeder  dieser  Straßen.5)

Der  Regel  nach  beantwortet  sich  die  Frage,  ob  Gebäude
nach  den  für  Eckhäuser  bestehenden  baupolizeilichen  Vorschriften
gebaut  werden  dürfen,  nach  dem  rechtlichen  und  tatsächlichen
Bestande  des  Straßennetzes,  nicht  nach  den  in  den  festgestellten
Bebauungsplänen  zwar  in  Aussicht  genommenen,  aber  noch  nicht
ausgeführten  Straßenanlagen.  Es  läßt  sich  nicht  annehmen,
daß  die  Baupolizeiordnung,  wenn  sie  Bestimmungen  für  Eck.
häuser  oder  Eckgrundstücke  trifft,  dabei  auch  solche  Gebäude
und  Grundstücke  ins  Auge  gefaßt  hat,  welche  infolge  einer
neu  angeordneten,  aber  noch  nicht  zur  Ausführung  gelangten
Fluchtlinienfestsetzung  künftig,  zu  einem  an  sich  völlig  unbestimmten
  Zeitpunkte,  die  Eigenschaft  eines  Eckhauses  bezw.
Eckgrundstücks  erlangen  können.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Januar  Erk.  O#G.  vom  26.  Juni  18—,
1894,  Pr  VBBl.  15  278  und  Entsch.  Shr-  9  41.

des  OVG.  18  305.  5)  Entsch  des  OW.  23  54.
2)  Entsch.  des  OVG.  34  383.  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Dezember
8)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Februar  1889,  *  19  375  und  vgl.  Erk.
1899,  Pr  VBil.  -  26.  vom  &amp;  Dezember  1889,  Entsch.

Entsch.  d.  OVG.  4  364  und  19  3