C.  Baupolizei.  §  123.  659

Solche  Ausnahmen  können  sich  auch  auf  einzelne
Teile  des  Gemeindebezirks  erstrecken.1)  Derartige  Vorschriften
  pflegen  der  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit  oder
der  Leichtigkeit  und  Sicherheit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
Straßen  zu  dienen  und  finden  in  §&amp;  6  b  und  f  des  Polizeigesetzes
  vom  11.  März  1850  ihre  Begründung.“)  Bei  Fabriken
mit  zahlreichen  Maschinen  kann  eine  solche  Gefährdung  und
Belästigung  des  Verkehrs  in  der  Regel  vorausgesetzt  werden.)
Über  die  Fernhaltung  gewerblicher  Anlagen  von  Wohnvierteln
  vgl.  Mst  Erl.  vom  18.  Deze  mber  1898,  MstBl.  1899
S.  14.  Ein  allgemeines,  auf  die  Errichtung  von  gewerblichen
Anlagen  beschränktes  Verbot  ist  unzulässig,!)  da  die  Ausschließung
  solcher  Anlagen  von  bestimmten  Gemeindeteilen  gegen
das  Reichsgesetz  (Gew  O.)  verstößt.5)

Eine  Vorschrift,  wonach  nur  Wohngebäude  an  einer  bestimmten
  Stelle  des  städtischen  Gebietes  errichtet  oder  andere
Gebäude,  gleichviel  welcher  Art,  nur  in  Verbindung  mit  Wohngebäuden
  errichtet  werden  dürfen,  geht  über  die  zulässige  Grenze
polizeilicher  Einschränkungen  weit  hinaus.  Es  ist  nicht  erkennbar,
warum  Anlagen,  die  in  keiner  Weise  Gefahren,  Nachteile  oder
Belästigungen  für  das  Publikum  herbeiführen  können,  nur
deshalb  verboten  werden  sollen,  weil  sie  nicht  Wohnzwecken
dienen  oder  weil  sie  nicht  in  Verbindung  mit  Wohngebäuden
errichtet  werden.  Sanitäre  Gründe  können  dafür  nicht  herangezogen
  werden.  Eine  solche  Polizeiverordnung  entbehrt  insofern
des  notwendigen  polizeilichen  Motivs  und  ist  deshalb  insoweit
rechtsungültig.s)

Es  empfiehlt  sich,  vom  Mittelpunkt  der  Stadt  aus  zur  Peripherie
  eine  immer  offener  und  freier  werdende  Bebauung  zu
sichern.!)  Hierhin  gehören  die  Vorschriften  über  die  land-1)

  Entsch.  des  OVG.  18  303,  26  5)  Erk.  d.  KG.  vom  5.  Dezember
329  und  41  361.  1901,  Entsch.  23  C  13  und  Entsch.

2)  Entsch.  des  OVG.  34  394;  35  des  O.  18  309.
382;  37  403;  26  329  und  Erk.  des  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Juli
O.  vom  28.  Mai  1903,  Pr  LVBl.  1900,  Entsch.  37  403,  v.  Kotz  Rspr.
25  130,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.Bd.  391.  1.  Erg  Rd.  450.

„)  Entsch  des  OG.  4  363,  26  7)  Entsch.  des  OVG.  23  349;  26
329  und  34  395.  323  und  41  360.

4)  Entsch.  des  OVG.  42  363.

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