660  Spezieller  Teil.

hausmäßige  Bebauung  in  der  Umgebung  und  den  Vororten
der  Großstädte.)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  die  landhausmäßige  Bebauung
gewisser  Flächen  vorschreibt,  entbehrt  der  Rechtsgültigkeit,  wenn
sie  unter  der  Herrschaft  der  Baupolizeiverordnung  einer  höheren
Instanz  erlassen  worden  ist,  welche  derartige  Vorschriften  nicht
enthält,  obwohl  sie  das  von  ihr  behandelte  Gebiet  erschöpfend
zu  regeln  bestimmt  war.2)

Bei  dem  Verbot,  im  Gebiete  der  landhausmäßigen  Bebauung
Hintergebäude  zu  errichten,  kommt  entscheidend  in  Betracht,
daß  es  den  Zweck  verfolgt,  die  Zuführung  von  Luft  und  Licht
möglichst  sicher  zu  stellen,  und  darum  auf  einem  anerkannt  zulässigen
  polizeilichen  Motive  beruht,  während  die  Notwendigkeit
und  Zweckmäßigkeit  einer  derartigen  Vorschrift  der  Beurteilung
des  Verwaltungsrichters  entzogen  ist.  Wenn  gleichwohl  die
Errichtung  von  Hinterhäusern  unter  bestimmten  Voraussetzungen
ausnahmsweise  statthaft  ist,  so  ist  darin  eine  dem  wirtschaftlichen
  Bedürfnisse  des  Publikums  entgegenkommende  Verminderung
  der  Einschränkung  zu  finden;  solche  Ausnahmen  unter
Berücksichtigung  wirtschaftlicher  Interessen  zu  bewilligen,  ist  die
Polizei  wohl  befugt,  ohne  daß  dadurch  die  Rechtsbeständigkeit
der  auf  polizeilichen  Gesichtspunkten  beruhenden  Regel  aufgehoben
  würde.)

Bestimmungen  von  Baupolizeiverordnungen,  wonach  über
die  Abgrenzung  von  Landhausbaubezirken  durch  die  Stadtverordnetenversammlung
  oder  unter  deren  Zustimmung
durch  die  Ortspolizeibehörde  Bestimmung  zu  treffen  ist,  sind
nicht  zulässig,  da  sie  die  Entscheidung  über  die  Anwendung  gewisser
  baupolizeilicher  Normen  für  bestimmte  Gebietsteile  in
die  Hand  zur  Ausübung  polizeilicher  Funktionen  nicht  berufener
Körperschaften  legen  oder  von  deren  Genehmigung  abhängig
machen.4)  Die  Abgrenzung  von  Landhausbezirken  hat  vielmehr,

1)  Entsch.  des  OVG.  23  349;  26  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  April
323;  34  380;  41  361  und  Erk.  d.  1902,  Entsch.  41  361,  v.  Kptz  Rirr.
OVG.  v.  28.  Sept.  1895,  Pr  VBl.  17  124.  2.  Erg.Bd.  518.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Oktober  4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Fe-1904,

  Entsch.  46  391,  v.  Koptz  Rspr.  bruar  1884,  Entsch.  10  203.
3.  Erg.  Bd.  483.