C.  Baupolizei.  §  123.  661

wenn  sie  rechtswirksam  und  für  den  Grundstückseigner  der  betr.
Gebiete  den  Zwang  zur  Beachtung  der  für  den  Landhausbau
maßgebenden  Vorschriften  im  Gefolge  haben  soll,  in  der  Baupolizeiordnung
  selbst  oder  durch  besondere  Polizeiverordnung
zu  erfolgen.  Wenn  dabei  die  Stadtverordnetenversammlungen
zuvor  gehört  werden,  so  findet  sich  dagegen  nichts  zu  erinnern.)
Die  weiteren  Gesichtspunkte,  welche  beim  Erlaß  von  Baupolizeiverordnungen
  zu  beachten  sind,  enthält  §  134  des  ersten
Teiles  dieses  Buches  auf  den  Seiten  422  bis  428.

Wo  die  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  in
den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  von  einander
abweichen,  und  wo  durch  Anwendung  der  für  das  platte
Land  bestehenden  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  bei
Gebäuden  auf  solchen  zum  platten  Lande  gehörigen  Grundstücken,
  welche  sich  innerhalb  der  Städte  oder  im  Gemenge
mit  städtischen  bebauten  Grundstücken  befinden,  die  Feuersicherheit
  der  Städte  erheblich  gefährdet  wird,  können  diese
Gebäude  durch  Anordnung  des  Bezirksausschusses  den  für  die
städtischen  Gebäude  geltenden  bau=  und  feuerpolizeilichen  Vorschriften
  unterworfen  werden.  Ist  dies  in  einzelnen  Fällen
ohne  wesentliche  Belästigungen  und  Störungen  des  ländlichen
Gewerbebetriebes  nicht  ausführbar,  so  hat  der  Bezirksausschuß
zu  ermessen,  inwiefern  mit  Rücksicht  hierauf  die  Anwendung
jener  Vorschriften  zu  modifizieren  oder  eine  Ausnahme  davon
zu  gestatten  sei.  Die  Beschwerde  geht  an  den  Provinzialrat.2)
Die  Baupolizei  ist  zum  Schutze  der  ihr  anvertrauten  Interessen
  auf  den  Erlaß  allgemein  gültiger  Polizeiverordnungen
nicht  beschränkt,  sie  kann  ihre  Anordnungen  auch  in  der
Form  einer  polizeilichen  Verfügung  treffen,  die  im
Gegensatz  zu  den  Polizeiverordnungen  an  eine  bestimmte
(physische  oder  juristische)  Person  gerichtet  ist.s)  Alles,  was
der  Inhalt  einer  Polizeiverordnung  sein  kann,  bildet  auch  den
Gegenstand  einer  polizeilichen  Verfügung.4)

1)  Vgl.  Erl.  des  Oberpräsidenten  11  366,  370;  12  391  und  Erk.  d.
der  Provinz  „Sochsen  vom  18.  Mai  O#.  vom  29.  Juni  1889,  PrVVBl.
1900,  O  P  3  10  602.

55  Vd.  *8  17.  Juli  1846,  GS.  4)  Entsch.  des  OVG.  1  322;  2
S.  399,  §  143  ZG.  und  §  121  WVG.  432;  11  365;  12  384;  13  395  und

8)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  2  431;  18  411.