662  Spezieller  Teil.

8  124.
Baupolizeibehörden.

Die  Baupolizei  wird  von  der  Ortspolizeibehörde  ver—
waltet.:)

In  einem  Orte,  in  welchem  die  Baupolizei  aus  der
allgemeinen  Polizei  als  besonderer  Zweig  der  Polizei
ohne  nähere  Bestimmung  ausgesondert  ist,  werden  über
die  Grenzen  der  so  geschaffenen  Ressortgebiete  sich  notwendig
vielfach  Zweifel  ergeben,  die  aber  schließlich  für  die  Handhabung
im  Einzelfalle  gelöst  werden  müssen,  da  es  nicht  angängig
erscheint,  daß  zwei  verschiedene  Polizeibehörden  für  ein  und
dasselbe  polizeiliche  Gebiet  von  demselben  polizeilichen  Standpunkte
  aus  und  zu  demselben  polizeilichen  Zwecke  gleichzeitig
zuständig  sind,  oder  daß  etwa  die  Zuständigkeit  davon  abhängig
gemacht  werden  könnte,  welche  Behörde  sich  zuerst  der  bestimmten
  Angelegenheit  angenommen  hat.  So  gehört  beispielsweise
  die  Forderung,  daß  ein  Bauwerk  zum  Zwecke  seiner
Bewohnbarkeit  einer  baulichen  Umänderung  unterzogen
  werde,  unbestreitbar  zum  Gebiete  der  Baupolizei.  2)

Die  mit  der  Baupolizei  betrauten  Behörden  sind  für  alle
Anordnungen  baulicher  Art  zuständig,  welche  die  Sicherung
des  Lebens  und  der  Gesundheit  gegen  Gefahren  bezwecken,
die  aus  dem  mangelhaften  Zustand  von  Gebäuden  erwachsen
können.  Es  kann  daher  von  ihnen  auch  die  Räumung  von
Wohnungen  angeordnet  werden.3)  Die  Baupolizei  verfolgt  in
ganz  erheblichem  Maße  Zwecke  der  Verkehrs-,  Sicherheits-  und
Ordnungspolizei  mit.  Es  sollen  jene  Interessen  von  der  mit
Rücksicht  auf  die  Bedeutung  der  Anlage  ihrer  äußeren  Erscheinung
  nach  —  auf  die  bauliche  Natur  derselben  —  zu  ihrer
Anordnung  berufenen  Baupolizeibehörde  zweifellos  mit  wahrgenommen
  werden;  nicht  minder  zweifellos  ist  es,  daß  beispielsweise
  die  Wegepolizeibehörde  bei  ihren  den  Bau  und
die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  betreffenden  Anord-1)

  88  1  und  2  PolGes.  vom  276,  zat  SEntsch,  des  OVG.  5  366
11.  März  1850  und  §  59  der  KO.  und  “
vom  13.  Dezembg  1872.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Oktober
2)  Erk.  OVG.  vom  10.  Juni  104,  r*r  3J  26  719,  v.  Kptz  Rsor.
1892.  Erhsch  23  315  und  Pr  Wl.  14  3.  Erg.Bd.  504.