C.  Baupolizei.  §  124.  663

nungen  die  Interessen  des  Verkehrs  und  der  Sicherheit  zu
berücksichtigen  hat,  und  ähnliche  Erscheinungen  treten  auf
anderen  polizeilichen  Gebieten  hervor.  Wollte  man  in  allen
solchen  Fällen  an  Orten,  wo  die  verschiedenen  Zweige
der  Polizei  verschiedenen  Organen  überwiesen  sind,
neben  der  amtlichen  Tätigkeit  der  eigentlich  berufenen,  zuständigen
  (Bau-,  Wege=  usw.)  Polizeibehörde  ein  mit  dieser
Tätigkeit  konkurrierendes,  auf  dasselbe  Ziel  gerichtetes  Einschreiten
  eines  anderen  polizeilichen  Organes  für  zulässig  erachten,
  so  würden  dadurch,  ganz  abgesehen  von  den  unausbleiblichen
  Reibungen  zwischen  den  beteiligten  Behörden,  nur
Unsicherheit  und  Verwirrung  in  dem  von  solchem  Einschreiten
betroffenen  Publikum  hervorgerufen  werden.1½)

Die  Verfügungen  der  an  sich  unzuständigen  Polizeibehörde
  entbehren  der  rechtlichen  Gültigkeit.2)

Es  wird  nicht  aus  dem  Auge  gelassen  werden  dürfen,  daß
es  sich  bei  den  baupolizeilichen  Entscheidungen  in  erster  Linie
um  technische  Fragen  handelt  und  daß  den  Baupolizeiordnungen,
mögen  sie  noch  so  sorgsam  ausgearbeitet  sein,  die  volle  Wirksamkeit
  versagt  bleiben  muß,  wenn  die  Innehaltung  ihrer
Vorschriften  nicht  auch  von  technischer  Seite  kontrolliert  wird.
Man  wird  zwar  nicht  zu  fordern  brauchen,  daß  in  allen  Fällen.
ein  höherer  Techniker  bei  den  baupolizeilichen  Funktionen
mitzuwirken  hat;  in  einfacheren  Verhältnissen  wird  vielmehr
die  Heranziehung  eines  geeigneten  Handwerksmeisters  genügen
und  auch  hierauf  wird  bei  ganz  einfachen  Bauten  ausnahmsweise
  verzichtet  werden  können.3)

Der  Erl.  der  M.  d.  J.  u.  M.  d.  ö.  A.  vom  14.  Mai  1899

“  —  bezeichnet  eine  Mitwirkung  der  Feuerwehren
  bei  Geschäften  der  Baupolizei  zur  Erzielung  einer
erhöhten  Sicherung  gegen  Feuersgefahr  unter  Umständen  als
dienlich  und  empfiehlt  den  Polizeibehörden,  daß  sie  die  Leiter
oder  sonstige  geeignete  Mitglieder  der  an  den  einzelnen  Orten
bestehenden  organisierten  Feuerwehren,  jedoch  nur,  sofern  die

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  No-  2)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.  vom
vember  1891,  Entsch.  41  367.  4.  April  1895,  III  834.
2)  Entsch,  des  OV  G.  39  368.  ç