664  Spezieller  Teil.

Leiter  oder  Mitglieder  entsprechende  bautechnische  Vorkenntnisse
besitzen  (z.  B.  Maurer--  oder  Zimmermeister,  geeignetenfalls
auch  Schornsteinfegermeister)  und  zu  einer  derartigen  unentgeltlichen
  Mitwirkung  bereit  sind,  bei  der  Prüfung  von
Projekten  feuergefährlicher  Anlagen,  Abnahme  von  Rohbauten,
  Besichtigung  der  Feuerstellen  usw.,  soweit  dies
nach  Lage  der  Verhältnisse  tunlich  erscheint,  beteiligen.  Für
diejenigen  Bauten,  deren  Bedeutung  eine  Prüfung  durch  bestimmte
  technische  Beamte  erfordert,  kann  diese  durch  die  Zuziehung
  eines  Mitgliedes  der  Feuerwehr  nicht  ersetzt  werden.

Da  den  Polizeibehörden  vielfach  technische  Kräfte  bei  Ausübung
  der  Baukontrolle  nicht  in  hinreichendem  Maße  zur  Verfügung
  stehen,  so  findet  sich  grundsätzlich  nichts  dagegen  zu
erinnern,  daß  die  Vertrauensmänner  der  Baugewerksberufsgenossenschaften
  zu  der  polizeilichen  Beaufsichtigung
der  Bauausführungen  herangezogen  werden,  wenn  ihre  Beteiligung
  in  der  Weise  erfolgt,  daß  sie  neben  den  berufenen
polizeilichen  Organen  tätig  sind  und  sich  besonders  die  außerterminliche
  überwachung  der  Bauausführungen  angelegen  sein
lassen.  Die  Übertragung  polizeilicher  Exekutivbefugnisse  kann
dabei  nicht  in  Frage  kommen.  Die  Vertrauensmänner  werden
vielmehr  nur  ihre  Wahrnehmungen  der  Polizeibehörde  mitzuteilen
  haben,  worauf  diese  dann  das  weitere  zu  veranlassen
haben  wird.  Voraussetzungen  für  eine  derartige  Beteiligung
bei  der  Baukontrolle  werden  —  abgesehen  davon,  daß  Kosten
dadurch  nicht  entstehen  dürfen  —  sein,  daß  eine  entsprechende
Anzahl  von  Vertrauensmännern  vorhanden  ist,  daß  ihre  technische
Vorbildung  sie  der  ihnen  zu  stellenden  Aufgabe  gewachsen  erscheinen
  läßt  und  daß  schließlich  keine  Bedenken  gegen  ihre
Unparteilichkeit  obwalten.1)

Unmittelbarem  Ersuchen  um  Erledigung  technischer  Geschäfte
haben  die  Baubeamten  dann  nachzukommen,  wenn  nach  dem
pflichtmäßigen  Ermessen  der  ersuchenden  Behörde  Gefahr  im
Verzuge  ist.  Die  Amtsvorsteher  und  Polizeiverwaltungen  sind
in  gleicher  Weise  wie  die  Kreisausschüsse  und  Bezirksausschüsse
für  befugt  zu  erachten,  zur  Erledigung  der  ihnen  durch  die

1)  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.  vom  8.  Juni  1900,  III  8722.