C.  Baupolizei.  §  124.  665

Kreisordnung  übertragenen,  bezw.  noch  weiter  gesetzlich  zu  übertragenden
  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  die
Bauinspektoren  durch  Vermittelung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  genannten  Beamten
haben  für  die  im  allgemeinen  staatlichen  Interesse  von  ihnen
zu  vollziehenden  Verrichtungen  der  gedachten  Art,  für  welche
sie  bisher  eine  besondere  Vergütung  aus  der  Staatskasse  nicht
zu  erhalten  hatten,  auch  die  Gewährung  einer  solchen  aus
Kommunalmitteln  nicht  zu  beanspruchen.  Dagegen  erscheinen
die  Bauinspektoren  nicht  verpflichtet,  den  Amtsvorstehern  und
städtischen  Polizeiverwaltungen  für  die  von  diesen  zu  erteilenden
Bauerlaubnisse  unentgeltlich  ihren  Beirat  zu  leihen.1)  Die  entstehenden
  Kosten  werden  von  denjenigen  zu  zahlen  sein,  welche
zur  Tragung  der  sächlichen  Kosten  der  betr.  Polizeiverwaltung
verpflichtet  sind.?)  Im  übrigen  haben  die  Königl.  Baubeamten
in  Angelegenheiten  der  Baupolizei,  auch  wenn  bei  diesen  ein
Privatinteresse  als  beteiligt  anzusehen  ist,  keinen  Anspruch  auf
Zahlung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten.))  In  Betreff  der  Verantwortlichkeit
  der  Beamten  der  Hochbauverwaltung
für  die  Sicherheit  der  Baukonstruktion  vgl.  Mst  Erl.  vom
17.  November  1903,  MstBl.  S.  267.  Von  der  Mitwirkung  der
Staatsbaubeamten  bei  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  in  Bausachen
  handelt  insbesondere  auch  der  MstErl.  vom  11.  Juli  1896,
Pr  BWl.  17  439.

Die  Regierungspräsidenten  haben  die  richtige  Ausführung
der  durch  die  Erlasse  des  M.  d.  ö.  A.  vom  23.  Juni  1900  und
16.  Oktober  1899  getroffenen  Anordnungen  durch  örtliche
Revisionen  überwachen  zu  lassen.  Zu  diesem  Zwecke  sollen  die
mit  den  Geschäften  der  Baupolizei  betrauten  Verwaltungsdezernenten
  und  die  technischen  Refe  renten  alljährlich  eine
Anzahl  von  Ortschaften  besuchen.  Daneben  haben  die
Landräte  die  Aufgabe,  die  Tätigkeit  der  ihnen  unterstellten
Polizeibehörden  auf  dem  in  Rede  stehenden  Gebiete  zu  kontrollieren.4)


1)  Dienstanweisung  für  die  Bau-  2)  MstErl.  vom  30.  Januar  1882,
Inspektoren  der  Hochbauverwaltung  MstBl.  S.  26.
vom  1.  Dezember  1898  und  vgl.  Entsch  4)  MstResk.  vom  8.  November
des  O.  5  76.  1901,  Mst  Bl.  S.  251.

2)  Mst  Erl.  vom  11.  Dezember  1875,
MstBl.  S.  285.