666  Spezieller  Teil.

Über  die  Stellung  der  Gemeindebehörden  und  ihre
etwaige  Mitwirkung  bei  der  Baupolizei  vgl.  Entsch.  des  OVG.
3  281,  10  207,  19  371  und  MstErl.  vom  15.  Februar  1887,
Mst  Bl.  S.  70.  Bei  der  Handhabung  der  Baupolizei  steht  in
den  Städten  des  Geltungsbereichs  der  Städteordnung  vom
30.  Mai  1853  dem  Magistrat  eine  Mitwirkung  nicht  zu,  dieselbe
  gebührt  vielmehr  ausschließlich  dem  Bürgermeister  gemäß
s62  aaO.1)

Zur  Errichtung  technischer  Unterrichtsanstalten,  die
als  Baugewerk=  oder  Bauschulen,  Schulen  für  Maschinentechniker,
Chemiker  usw.  oder  als  technische  Fachschulen  oder  ähnlich  bezeichnet
  zu  werden  pflegen,  darf  Privaten  oder  Gemeinden
nicht  ohne  vorher  nachzusuchende  Genehmigung  des  Ministers
für  Handel  die  Erlaubnis  erteilt  werden.  Den  Berichten  darüber
sind  der  spezielle  Lehrplan,  ein  Verzeichnis  der  Lehrer,  deren
Lebensläufe  und  Zeugnisse  und  eine  Übersicht,  aus  der  die
Verteilung  der  Stunden  unter  die  einzelnen  Lehrer  ersichtlich
ist,  sowie  Pläne  der  Schulräume  und  der  Nachweis  beizufügen,
daß  die  zur  Unterhaltung  der  Anstalt  erforderlichen  Geldmittel
verfügbar  sind.2)

Abschnitt  II.  »
Von  den  Baugrundstücken  und  deren  Benutzung.

*lv125.
Die  Baufreiheit  und  deren  Beschränkungen.

Das  Recht  zum  Bauen  ist  ein  Ausfluß  des  Eigentumsrechts
  an  Grund  und  Boden.3)  In  der  Regel  ist  jeder  Eigentümer,
  seinen  Grund  und  Boden  mit  Gebäuden  zu  besetzen
oder  seine  Gebäude  zu  verändern,  wohl  befugt.")  Das  Recht
des  Eigentümers  eines  Grundstücks  erstreckt  sich  auf  den  Raum
über  der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper  unter  der

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Sep=  88  1012  bis  1017  sowie  §  916  BG.;

tember  1883,  Pr  VBl.  5  95.  Grunddienstbarkeiten  88  1018  bis  1029
2)  Erl.  des  M.  f.  H.  vom  18.  April  BGB.,  und  Art.  115,  116,  120  und
1896,  E  1624.  128  EG.  zum  BG.  sowie  88  120  ff.

2)  §§  903  bis  922  BGB.,  vgl.  auch  1  8  AdR.
§§  94  bis  96  ebendaselbst;  Erbbaurecht  4)  §  65  1  8  A##fN.