C.  Baupolizei.  §  125.  667

Oberfläche.  Der  Eigentümer  kann  jedoch  Einwirkungen  nicht
verbieten,  die  in  solcher  Höhe  oder  Tiefe  vorgenommen  werden,
daß  er  an  der  Ausschließung  kein  Interesse  hat.1)  Ein  jeder
kann  in  der  Regel  auf  seinem  Grund  und  Boden  so  nahe  an
die  Grenze  und  so  hoch  bauen,  als  er  es  für  gut  befindet.)

Kein  Grundeigentümer  kann  verpflichtet  sein,  wenn  er  hinten
auf  seinem  Grundstück  ein  Wohngebäude  errichten  will,  auch
noch  ein  Vordergebäude  an  der  Straße  herzustellen.)

Über  die  Frage,  ob  sich  die  Baufreiheit  des  Eigentümers
dadurch  einschränken  läßt,  daß  er  sich  zur  Vermeidung  einer
Konventionalstrafe  vertragsmäßig  verpflichtet,  sein  Grundstück
nur  mit  Genehmigung  eines  Dritten  zu  bebauen,  vgl.  Erk.  des
RG.  5.  Zivilsen.  vom  25.  September  1901.4)

Bei  der  Inädifikation  (Bauen  auf  fremdem  Grunde)
erstreckt  sich  der  Erwerb  des  Bauenden  auch  auf  solche  unbebaute
  Flächen,  deren  Benutzung  für  den  Bau  unerläßlich
notwendig  ist.  Wer  es  ruhig  ansieht,  daß  ein  Fremder  auf
seinem  Grund  und  Boden  Gebäude  errichtet,  muß  sich  sagen,
daß  die  Überlassung  der  zu  den  Gebäuden  verwendeten  Fläche
in  einem  Umfange  zu  erfolgen  hat,  welcher  dem  Bauenden
den  Gebrauch  der  Gebäude  zu  ihrem  Zwecke  ermöglicht.5)

Beschränkt  wird  die  Baufreiheit  durch  die  Bestimmung
des  §  66  1  8  AL  R.,  welcher  lautet:  Doch  soll  zum  Schaden
oder  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens  oder  zur  Verunstaltung
der  Städte  und  öffentlichen  Plätze  kein  Bau  und  keine  Veränderung
  vorgenommen  werden.  Hierauf  ruht  das,  später  auch
im  #§6  f  und  g  des  Polizeiges.  vom  11.  März  1850  anerkannte
und  näher  umschriebene  Recht  der  Polizeibehörden,  allgemein
geltende  Einschränkungen  des  Eigentümers  bei  dem  Bauen  vermittelst
  Polizeiverordnung  einzuführen.  Jede  Baupolizeiordnung
enthält  daher  begrifflich  eine  mehr  oder  weniger  scharf  einschneidende
  Beschränkung  der  Baufreiheit.)

Einschränkungen  dieser  Art  sind  solche  Maßregeln  der  Verwaltung,
  welche  den  Eigentümer  in  der  Ausübung  einer  an

1)  §  905  BGB.  S)  Erk.  d.  RG.  V.  Zivilsen.  vom
2)  §  141  1  8  ALR.  3.  November  1888,  V  143/88,  Pr  Bl.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April  10  236.

1891,  Pr  VBl.  13  139.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  31.  Januar

4)  Pr  WBl.  23  218.  1893,  Pr  VBl.  14  310.