668  Spezieller  Teil.

sich  in  seinem  Eigentumsrechte  liegenden  Befugnis  hindern.1)
Der  Polizeibehörde  steht  das  Recht  zu,  für  die  Ausübung  der
im  Eigentum  liegenden  Befugnisse  diejenigen  Normen  vorzuschreiben,
  deren  Innehaltung  der  Schutz  der  der  Polizei  anvertrauten
  öffentlichen  Interessen  erheischt.  Das  folgt  nicht
nur  aus  dem  Inhalte  der  Polizeigewalt,  wie  er  eine  für  das
ganze  Staatsgebiet  zutreffende  Begriffsbestimmung  im  8  10  II
17  ALR.  gefunden  hat,  sondern  ist  auch  in  dem  Ges.  über  die
Polizeiverwaltung  vom  11.  März  18502)  klar  anerkannt,  wenn
es  im  &amp;  6  unter  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften
  die  „Sorge  für  Leben  und  Gesundheit“  (f)  sowie  die
„Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen"“  (8)  aufzählt.
  Es  ist  daher  den  Polizeibehörden  unbenommen,  in  das
Recht  der  Baufreiheit  je  nach  dem  Bedürfnis  der  bezeichneten
  öffentlichen  Interessen  einzugreifen.)

Die  Obrigkeit  kann  in  Ausübung  ihrer  Pflicht,  für  das
Publikum  schädliche  oder  gefährliche  Bauten  zu  verhindern,
entweder  in  jedem  einzelnen  Falle  die  erforderlichen  Anweisungen
erteilen,  oder  auf  dem  gesetzlich  vorgeschriebenen  Wege")  den
Erlaß  von  ortspolizeilichen  Vorschriften  bewirken,  durch  welche
die  im  öffentlichen  Interesse  an  Bauten  zu  stellenden  Anforderungen
  allgemein  bestimmt  werden,  und  darauf  bei  ihrer  Entscheidung
  über  die  Bauerlaubnis  verweisen.  Ob  die  Obrigkeit
in  der  einen  oder  anderen  Weise  ihre  Entscheidung  begründet,
ist  ohne  rechtliche  Bedeutung:  es  handelt  sich  immer  um  eine
Anordnung,  welcher  sich  der  Eigentümer  auf  Grund  der  gesetzlichen
  Einschränkungen  beim  Bauen  fügen  muß.  „Den  gesetzlichen
  Einschränkungen  des  Eigentums  ist  ein  jeder  Grundbesitzer
sich  zu  unterwerfen  verbunden.5)  Für  Einschränkungen  und
Belastungen  dieser  Art  kann  kein  Grundbesitzer  eine  im  Gesetz
ihm  nicht  ausdrücklich  vorbehaltene  Entschädigung  fordern.““)

1)  Erk.  O#G.  vom  9.  Juni  4)  2WG.  vom  30.  Juli  1883
1886.  r-W  *)2  7  352;  vom  18.  Juni  *  6-  in  Verbindung  mit  dem
1892,  1  666,  vom  10.  Mai  1895,  olVerwGes.  vom  11.  März  1850
1  652  und  vom  16.  Oktober  1896.  88  5  bis  15.

1  833.  5)  Tit.  8  88  33  ff.

2)  GS.  S.  265.  6  §§  1  und  2  122  AL#.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OG.  vom  4.  Oktober
  1892,  Entsch.  23  351.