C.  Baupolizei.  §  125.  669

Für  die  Einschränkungen  beim  Bauen,  welchen  sich  nach  8  65
1  8  ALR.  der  Grundbesitzer  unterwerfen  muß,  ist  dem  letzteren
im  Gesetz  eine  Entschädigung  nicht  vorbehalten.  Derselbe  ist
daher  nicht  in  der  Lage,  einen  Entschädigungsanspruch  daraus
herzuleiten,  daß  ihm  von  der  Obrigkeit  die  Ausführung  eines
Baues  in  der  projektierten  Art  oder  in  dem  beabsichtigten
Umfange  aus  Gründen  des  gemeinen  Wohles  nicht  erlaubt  ist.
Ein  solcher  Anspruch  kann  auch  nicht  auf  die  Bestimmung  des
§#  75  Einl.,  des  §  31  1  8  ALR.  und  des  Art.  9  Verfurk.  gestützt
werden.2:)

Ein  städtisches  Bauverbot,  welches  die  Bauplatzeigenschaft
  eines  Grundstücks  aufhebt,  ist  als  eine  administrative
Maßregel  anzusehen,  welche  dergestalt  in  die  aus  dem  Eigentum
sich  ergebenden  Befugnisse  eingreift,  daß  sie  rechtlich  einer
partiellen  Enteignung  gleich  zu  achten  ist.  Der  Anspruch  auf
eine  den  zu  ermittelnden  Wert  des  geschädigten  Interesses
ausgleichende  Entschädigung  ist  daher  dem  Eigentümer  des
betreffenden  Grundstücks  nicht  zu  versagen  und  ist  diese
Entschädigungspflicht  in  analoger  Anwendung  der  Grundsätze
über  das  Expropriationsverfahren  der  betr.  Stadtgemeinde  als
der  Urheberin  des  Bauverbots  aufzuerlegen.2)

Über  die  Grenzen  des  Rechts,  durch  Polizeiverordnungen
die  Baufreiheit  einzuschränken  und  die  Verwendung  von
Räumen  zu  bestimmten  Zwecken  zu  untersagen,  vgl.  ferner
auch  noch  Erk.  des  OVG.  vom  7.  März  1898  und  vom  3.  November
  1898.3)

Der  Wunsch  einer  größeren  Bequemlichkeit  der  Überwachung
  oder  einer  relativ  besseren  Verhinderung  verbotener
Handlungen  rechtfertigen  die  Einschränkung  der  Bebauungsfreiheit
  nicht.“)

Baubeschränkungen  zum  Besten  des  „gemeinen
Wesens“,  d.  h.  im  öffentlichen  Interesse,  sind  in  den  §s  35
bis  82  1  8  ALÖR.  gegeben.  Spezielle  Baubeschränkungen

1)  Erk.  d.  RG.  vom  17.  September  8)  Entsch.  34  375  bezw.  394.
1890,  V  95/90,  Pr  BBl.  12  18  und  4)  Erk.  d.  BezirksverwaltungsiglI.
  Entsch  des  RG.  in  Zivilsachen  gerichts  für  den  Stadtkreis  Berlin
19  353.  vom  29.  Oktober  1881,  Pr  VBl.  3  102.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  11.  Juni

1881,  Pr  VBl.  2  344.