670  Spezieller  Teil.

finden  sich  in  den  folgenden  Paragraphen  aaO.  Außer  diesen
landrechtlichen  Bestimmungen  enthalten  Beschränkungen  der
Baufreiheit  u.  a.  auch  das  Reichsrayongesetz  vom  21.  Dezember
  1871,  RGBl.  S.  459;  Ansiedelungsgesetz  vom
10.  August  1904,  GS.  S.  227;  Deichgesetz  vom  28.  Januar
1848,  GS.  S.  54;  Feld--  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April
1880,  GS.  S.  2301)  und  das  Fluchtliniengesetz  vom  2.  Juli
1875,  GS.  S.  561.

Die  Polizei  kann  nicht  vorschreiben,  daß  ein  Grundstück
  zu  Gunsten  eines  anderen  Grundstücks  —  trotz  wirtschaftlicher
  Trennung  und  Wechsels  des  Eigentümers  —  mit
einer  dauernden  Baubeschränkung  belastet  bleibt.  Solche
Vorschrift  würde  über  die  Schranken,  welche  der  Polizeiverordnung
  durch  das  bestehende  Recht  gezogen  sind,  hinausgehen
und  deshalb  rechtsungültig  sein.  Denn  jeder  Eigentümer  ist
zwar  verpflichtet,  das  einzelne  Grundstück  in  einem  den  polizeilichen
  Anforderungen  entsprechenden  Zustande  zu  erhalten,  und
die  Polizei  ist  berechtigt,  über  das  Bestehen  dieses  Zustandes
zu  wachen.  Sie  kann  aber  nicht  verlangen,  daß  der  Eigentümer
in  seinen  aus  dem  Eigentume  folgenden  Befugnissen  Einschränkungen
  erduldet,  damit  ein  anderes,  wirtschaftlich  getrenntes
  und  selbständiges  Grundstück  in  einem  polizeimäßigen
Zustande  bleibt.2)

g  v126.
Anbaufähige  Grundstücke  und  ihre  Zugänglichkeit.

Zum  Anbau,  zur  Bebauung  bestimmt  ist  im  allgemeinen
innerhalb  einer  geschlossenen  Ortschaft  jedes  Gelände,  welches
an  eine  öffentliche  Ortsstraße  grenzt.  Den  Gegensatz  dazu
bildet  alles  Terrain,  welches  von  der  Bebauung  dauernd  ausgeschlossen
  ist,  mag  dies  nun  auf  subjektiven  oder  objektiven
Gründen  beruhen.  Das  erstere  kann  vorliegen,  wenn  die  Unbebaubarkeit
  des  an  der  Straße  liegenden  Grund  und  Bodens
aus  einer  Bestimmung  zuständiger  Behörden  folgt,  so  bei  einem
öffentlichen  Platze,  von  dem  die  in  Frage  stehende  Straße
nicht  einen  Teil  bildet,  der  sie  vielmehr  an  einer  Seite  begrenzt.

1)  §§  47  und  48.  1898,  Entsch.  33  413,  v.  Kptz  Rspr.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  März  1.  Erg.Bd.  457.