C.  Baupolizei.  §  126.  671

Ahnliche  Fälle  sind  z.  B.  auf  dem  Gebiete  von  Festungen
infolge  der  Rayonbeschränkungen  denkbar.  Ganz  unerheblich
ist  eine  die  Bebauung  ausschließende  Bestimmung,  welche  etwa
der  Eigentümer  dem  Grund  und  Boden  gegeben  hat,  da  mit
ihrer  Dauer  nicht  gerechnet  werden  kann.  Die  Unbebaubarkeit
kann  aber  auch  auf  rein  objektiven  Momenten  beruhen,  nämlich
auf  dem  tatsächlichen  Zustande  der  Flächen,  welcher  die  Bebauung
  unausführbar  macht.  Dies  trifft  z.  B.  bei  Straßen  an
öffentlichen  Flüssen  und  der  Schiffahrt  gewidmeten  Kanälen
zu,  ebenso  bei  Straßen,  welche  auf  einer  Seite  von  steilen,  in
die  Tiefe  oder  in  die  Höhe  gehenden  Bergabhängen  begrenzt
werden.)  Um  ein  Grundstück  bebauungsfähig  zu  machen,
bedarf  es  der  vorgängigen  Festsetzung  von  Baufluchtlinien
für  dasselbe  nicht.2)

Es  ist  dagegen  zulässig,  durch  Polizeiverordnung  zu  bestimmen,
daß  da,  wo  Baufluchtlinien  nicht  bestehen,  Gebäude  nur  in
einer  gewissen  Entfernung  von  dem  Rande  öffentlicher
Wege  gebaut  werden  dürfen.)

Über  die  Berechnung  der  bebaubaren  Fläche  eines  Grundstücks
  nach  dem  Verhältnis  der  Grundstückstiefe  zur  Frontlänge
  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  10.  Mai  1904,  Entsch.  45  393,
v.  Kptz  Rsp.  3.  Erg.  Bd.  482.  Die  Verminderung  des  Wertes
eines  Grundstücks  durch  Beschränkung  seiner  Bebaubarkeit  infolge
der  Festsetzung  von  Fluchtlinien  behandelt  das  Erk.  des  OVG.
vom  30.  Juni  1904,  Entsch.  45  81,  v.  Kptz  Rsp.  3.  Erg.  Bd.  106.

Private  Wasserläufe  und  Gräben  sind  bebauungsfähig.
Denn,  da  sie  im  Privateigentum  stehen,  sind  sie  durch  Zuwerfen
  —  falls  dieses  wegen  der  Vorflut  zulässig  ist  —  oder
durch  Überwölbung  jederzeit  in  ein  der  Bebauung  fähiges
Grundstück  zu  verwandeln,  und  zahlreiche  Teile  großer  Städte
geben  Zeugnis  davon,  daß  solches  tatsächlich  geschieht.")

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Juli  3)  Entsch.  des  OVG.  11  374;  26
1901,  Entsch.  40  369,  v.  Kptz  Rspr.  338,  346;  39  363;  33  422  und  Erk.
2.  Erg.Bd.  5%  d.  OVG.  vom  16.  Oktober  1803,

2)  #rk  OVG.  vom  25.  Sep=  PrVl.  2)  646,  v.  Kptz  Rsor.  z.
tember  8*  Entsch.  21  378  und  vat  Erg  Bd.  45%

Erk.  vom  7.  Juni  1877,  Entsch.  4)  Erk.  O#G.  vom  28.  März
362,  vom  24.  Januar  1898,  34  402,  "  1898.  7  33  123,  v.  Kptz  Rsor.
Kotz  Rsor.  1.  Erg.  Bd.  460,  ferner  Entsch.  1.  Erg.  Bd.  99.

des  O#.  14  403  und  23  361.