672  Spezieller  Teil.

Wird  schon  nach  8  14  des  Ansiedelungsgesetzes  vom  10.  August
1904  verlangt,  daß  der  Platz,  auf  welchem  die  Ansiedelung  gegründet
  werden  soll,  durch  einen  jederzeit  offenen  Weg
zugänglich  sein  soll,  so  liegt  es  nicht  minder  im  Interesse  der
Sicherheits-,  Feuer-  usw.  Polizei,  welches  die  Polizei  zu  wahren
hat,  daß  jedes  Wohnhaus  einen  ungehinderten  Zugang  von
einer  öffentlichen  Straße  aus  hat,  und  die  Polizeibehörde  ist
deshalb  wohl  befugt,  von  demjenigen,  der  ein  Wohnhaus  erbauen
  will,  zu  verlangen,  daß  er,  falls  er  von  dem  Baukonsens
Gebrauch  macht,  die  dem  entgegenstehenden  Hindernisse  (den
offenen  Graben)  beseitigt.)

Die  Frage  der  Zugänglichkeit  einer  Ansiedelung  durch  einen
jederzeit  offenen  Weg  kann  nur  in  einem  Verfahren  zwischen
dem  Unternehmer  als  Kläger  und  der  Polizeibehörde  als  Beklagten
  zum  Austrag  gebracht  werden.2)

Dazu  ist  nicht  unter  allen  Umständen  ein  Fahrweg  erforderlich.5)
  Die  privatrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Einräumung
eines  Notweges  sind  in  8  917  BGB.  enthalten.  Der  Regel
nach  sind  die  an  einen  öffentlichen  Wege  grenzenden  Grundstücke
  auch  von  demselben  zugänglich.")  Ein  gemeinschaftlicher
Zugang  zu  verschiedenen,  vollständig  selbständigen  Grundstücken
ist  denkbar.5)  Es  genügt  demnach  ein  im  Miteigentume  des
Grundstücksbesitzers  stehender,  dauernd  gesicherter  Zugangsweg.)
Die  auf  die  Zugänglichkeit  des  Baugrundstücks  bezüglichen  Bedingungen
  der  Baugenehmigung  sind  als  baupolizeiliche  anzusehen.)


8  127.
Einheitlichkeit  des  Baugrundstücks,  seine  Zerteilung  und
Begrenzung.

Mehrere  zu  einem  wirtschaftlichen  Ganzen  vereinigte  und  als
solches  genutzte  Grundstücke  müssen  eben  dieser  Vereinigung  und

1)  Erk.  d.  OVG.  24.  Mai  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  No-1592
  Eilsch  2.  330,  vol.  Entsch.  .9.  vemder  1902,  Pr##Bl.  24  320,  v.  Ktz
398  und  405.  Ripr.  2.  Erg  Be-  240  4.  2

*)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juli  venbere  16055  *  "  164.  Xo-1608,
  Entich  43  409,  v.  Kptz  Rspr.  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  De-Erg.Bd.

  514.  zember  1887,  Pr  Wl.  9  155.
8)  Entsch.  d.  OVG.  42  382.  7)  Entsch.  des  OVG.  23  321.