C.  Baupolizei.  §  127.  673

dieser  Art  ihrer  Benutzung  wegen  als  ein  Grundstück  angesehen
  werden;  für  Baugrundstücke  erhellt  die  Unmöglichkeit,
allein  das  Grundbuch  entscheidend  sein  zu  lassen,  auch  schon  aus
der  oft  genug  vorkommenden  Tatsache,  daß  zwei  grundbuchlich
getrennte  Grundstücke  mit  einem  einzigen,  unteilbaren  Gebäude
besetzt  werden.  Der  grundbuchlichen  Eintragung  soll  damit
nicht  jeder  Wert  abgesprochen  werden;  je  nach  Belegenheit  des
Falles  mag  sogar  der  Art  und  Weise,  wie  der  Eigentümer  mit
einem  Grundstücke  in  Beziehung  auf  das  Grundbuch  verfährt,
eine  ausschlaggebende  Bedeutung  zukommen;  abzulehnen  ist  nur
die  Anschauung,  als  ob  um  deswillen,  weil  ein  aus  zwei  Teilen
bestehendes  Grundstück  von  den  nebenliegenden  Grundstücken
im  Grundbuche  getrennt  und  mit  eigenen  Hypothekenschulden
belastet  ist,  die  Selbständigkeit  dieses  Grundstücks  ohne  weiteres
feststände.  Eine  erschöpfende  Aufzählung  aller  derjenigen
Momente,  welche  bei  der  Beurteilung  in  Betracht  zu  ziehen  sind,
läßt  sich  nicht  geben;  es  bleibt  nur  übrig,  jeden  einzelnen  Fall
für  sich  zu  prüfen  und  aus  der  Gesamtheit  aller  tatsächlichen
und  rechtlichen  Verhältnisse  heraus  zu  einem  Urteile  darüber,
ob  ein  selbständiges  Grundstück  vorliegt  oder  nicht,  zu  gelangen.7)

Wenn  das  Baupolizeirecht  darüber  Bestimmungen  trifft,  wie
Grundstücke  bebaut  werden  können,  wie  die  Umfassungswände
der  Häuser  beschaffen  sein  müssen,  wo  insbesondere  diese  Wände
als  Brandmauer  herzustellen  sind,  wo  es  sich  also  um  die  Lage,
Größe  und  Konstruktion  der  Bauten  handelt,  dann  tritt  regelmäßig
  die  Frage  nach  dem  Privateigentum  am  Grund  und
Boden  der  Bauten  ganz  zurück.  Ein  Haus  hört  baupolizeilich
um  deswillen  nicht  auf,  ein  Ganzes  zu  sein,  weil  etwa  sein
Baugrund  im  geteilten  Eigentume  verschiedener  Personen  steht.
Und  umgekehrt  errichtet  ein  Bauunternehmer  an  einer  von  ihm
angelegten  Straße  ganze  Reihen  von  Häusern,  die  deshalb,
weil  er  Eigentümer  des  Grund  und  Bodens  ist,  doch  nicht  ein
Haus  werden,  die  vielmehr  als  selbständige  Häuser  entstehen,
mit  Grenzen,  die  sie  von  dem  anstoßenden  Hause  oder  Grundstück
  als  Nachbargrundstück  trennen.  Dafür,  ob  dies  der  Fall,
ob  es  sich  um  ein  bebautes  Grundstück  oder  um  mehrere  selbst-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  April  1886,  Pr  BBl.  7  301.
v.  Arnstedt,  Polizeirecht,  II.  43