674  Spezleller  Teil.

ständige  und  deshalb  gegen  einander  abgegrenzte  Grundstücke
handelt,  ist  keineswegs  an  erster  Stelle  entscheidend,  wem
das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  zusteht,  ob  der
Baugrund  im  Grundbuch  als  Einheit  behandelt  oder  in  verschiedene
  Grundstücke  geteilt  ist,  sondern  es  kommt  hauptsächlich
auf  die  wirtschaftliche  Bestimmung  und  die  dementsprechende
Konstruktion  der  Bauten  sowie  darauf  an,  ob  die  räumlich  zusammenhängenden
  Grundstücke  in  der  Hand  eines  und  desselben
Eigentümers  eine  wirtschaftliche  Einheit  bilden.2)

Das  O.  hat  daher  auch  in  seiner  Rechtsprechung  an  der
Anschauung  festgehalten,  daß  einerseits  eine  bestimmte  Fläche
nicht  schon  bloß  deshalb,  weil  sie  auf  einem  und  demselben
Grundbuchblatte  verzeichnet  stehe,  als  ein  einheitliches  Grundstück
anzusehen  sei,  und  daß  andererseits  zwei  nebeneinander  liegende,
im  Grundbuche  getrennt  aufgeführte  Flächen  sehr  wohl  eine
Einheit  bilden  können.  Besonderes  Gewicht  für  die  Beurteilung
wird  vor  allem  auf  die  wirtschaftliche  Benutzung  zu  legen  sein.
Im  übrigen  kann  nur  die  Gesamtheit  aller  in  Betracht  kommenden
tatsächlichen  Verhältnisse  entscheiden.s2)  Die  grundbuchliche
Selbständigkeit  oder  Unselbständigkeit  wird  immerhin
ein  erhebliches  Moment  für  die  Beurteilung  abgeben.3)

Ein  räumlich  zusammenhängendes,  im  Eigentum  ein  und
derselben  Person  stehendes  und  so  in  gewisser  Beziehung  ein
Ganzes  darstellendes  Grundstück  kann  baupolizeilich  sehr  wohl
in  mehrere  selbständige  Grundstücke  zerfallen,  für  die  untereinander
  Nachbargrenzen  im  Sinne  des  Baupolizeirechts  bestehen,
  zum  Beispiel,  wenn  ein  Grundstückseigentümer  seinen
Besitz  in  mehrere  Bauplätze  teilt  und  diese  mit  Häusern  besetzt.
Immer  entstehen  so  aber  Nachbargrenzen  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  die  nebeneinander  liegenden  Häuser  oder  Bauplätze  von
einander  unabhängige,  wirtschaftlich  selbständige  Einheiten  bilden.“)

Wird  ein  Gebäudekomplex,  dessen  Bau  polizeilich  als  Bau
eines  Hauses  genehmigt  ist,  demnächst  in  mehreren  räumlich

1)  Erk.  d.  OVG.  v.  24.  April  1897,  3)  Entsch.  des  OVG.  13  169.

Entsch.  32  355  u.  vgl.  Erk.  d.  OVG.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Dezember
vom  24.  November  1903,  Pr  WBBl.  20  1897,  Entsch.  32  359,  v.  Kptz  Rsor.
697,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.Bd.  486.  1.  Erg.Bd.  456.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  November
1892.  Entsch.  23  334.