C.  Baupolizei.  §  127.  675

und  wirtschaftlich  gesonderten  Teilen  verkauft,  so  ist  die
Polizeibehörde  befugt,  insoweit  durch  die  herbeigeführte  Veränderung
  ein  den  baupolizeilichen  Bestimmungen  widersprechender
  Zustand  herbeigeführt  ist,  von  den  Erwerbern  der  einzelnen
selbständigen  Gebäude  zu  fordern,  daß  sie  diese  in  einen  dem
geltenden  Baupolizeirecht  entsprechenden  Zustand  versetzen.1)

Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  Grenzveränderung
eines  bebauten  Grundstücks  stattgefunden  hat,  richtet  sich  im
allgemeinen  danach,  ob  ein  Grundstücksteil  seine  wirtschaftliche
Zugehörigkeit  zu  dem  Grundstück,  mit  dem  er  zusammen  bisher
ein  Baugrundstück  bildete,  verloren  hat.?)  Werden  durch  eintretende
  Veränderungen  der  Grenzen  bebauter  Grundstücke
Verhältnisse  geschaffen,  welche  den  Vorschriften  bestehender
Baupolizeiordnungen  zuwiderlaufen,  so  sind  die  betreffenden
Gebäude  oder  Gebäudeteile  entsprechend  umzugestalten
oder  zu  beseitigen.  Wird  der  hierauf  gerichteten  polizeilichen
Anordnung  nicht  genügt,  erweist  sich  die  Ausführung  durch
einen  Dritten  als  untunlich  und  haben  die  angedrohten  und
festgesetzten  Zwangsstrafen  gleichfalls  keinen  Erfolg,  so  ist  die
Polizeibehörde  berechtigt,  das  fernere  Bewohnen  und  Benutzen
der  fraglichen  Gebäude,  unter  Umständen  des  ganzen  Grundstücks,
  zu  verbieten  und  nötigenfalls  zu  verhindern.s)  Von
der  Begrenzung  der  Grundstücke  handeln  die  Fs  919  bis
922  BG#.

In  kleineren  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  werden
die  Baupolizeibehörden  in  der  Regel  imstande  sein,  sich  selbst
rechtzeitig  über  unzulässige  Grenzveränderungen  zu  unterrichten
und  alsbald  Abhilfe  zu  schaffen.  In  größeren  Städten  entziehen
sich  dagegen  zumeist  solche  Veränderungen  der  Kenntnis  der
Baupolizeibehörde.  Diese  erlangt  häufig  von  den  Besitzänderungen
  erst  Kenntnis,  nachdem  das  vorschriftswidrig  verkleinerte
Grundstück  in  die  dritte  und  vierte  Hand  und  damit  in  das
Eigentum  eines  gutgläubigen  Erwerbers  übergegangen  ist,
welcher  zu  der  Annahme  berechtigt  ist,  daß  sein  Grundstück  mit

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Sev-  2)  Erk.  OVG.  vom  27.  Juni
tember  1890,  Entsch.  20  389  und  1893,  W*pPv  ?¾  15  621.
Pr  Vl.  12  90.  )  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Dezember

1890.  Pr  Wl.  12  265
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