676  Spezieller  Teil.

den  darauf  befindlichen  Baulichkeiten  den  polizeilichen  Be—
stimmungen  entspricht.  Wenn  die  Polizeibehörde  dann  gegen
diesen  gutgläubigen  Erwerber  behufs  Herbeiführung  eines  vor—
schriftsmäßigen  Zustandes  einschreitet,  wozu  sie  berechtigt  und
verpflichtet  ist,  so  wird  dies  als  eine  große  Härte  empfunden.
Dem  Eintreten  der  hiermit  verknüpften  Unzuträglichkeiten  soll,
soweit  ein  Bedürfnis  dazu  vorliegt,  dadurch  vorgebeugt  werden,
daß  die  Katasterbehörden  in  den  größeren  Städten  den  Baupolizeibehörden
  von  den  Grenzveränderungen  bebauter  Grundstücke
  Kenntnis  geben.1)

Hinsichtlich  des  Bauens  über  die  Grundstücksgrenze
vgl.  85  912—916  BGB.

*  128.
Von  den  Nachbarrechten.

Die  Bestimmungen  über  die  Nachbarrechte  befinden  sich
vorzugsweise  in  den  §s  120  ff.  I  8  ALR.  Die  s#F  125—128,
131,  133,  137—140,  142—144,  146,  147,  148,  152,  153,  155,
156,  162—167,  169—174,  185  und  186  I  8  und  §§5  55—62  122
ALR.  sind  insoweit  aufrecht  erhalten,  als  sie  die  im  BG.
generellen  Beschränkungen  nicht  verschärfen.)  Von  den  Nachbarrechten
  handeln  auch  die  88  905  und  906  BGB.

Die  vertragsmäßige  Befreiung.  eines  Nachbargrundstücks
  von  den  gesetzlich  bestehenden  Baubeschränkungen
erscheint  als  Begründung  einer  vertragsmäßigen,  der  Eintragung
nicht  bedürftigen  Grundgerechtigkeit.3)

Von  einer  durch  das  Gesetz  allen  Bauunternehmern  auferlegten
  Verpflichtung  kann  ein  Grundstücksbesitzer  durch  Vereinbarungen
  mit  seinen  Nachbarn  nicht  entbunden  werden;
die  Behauptung,  daß  beide  Nachbarn  mit  der  Errichtung  des
Hauses  in  gegenwärtiger  Gestalt  einverstanden  gewesen  seien,
ist  nicht  weiter  zu  berücksichtigen.")

1)  Vgl.  Erk.  des  M.  d.  ö.  A.  vom  S.  187;  vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom

10.  November  1900,  III  18958.  18.  Mai  1903,  IV  911.

2)  Art.  124  und  128  EG.  zum  3)  Erk.  d.  RG.  vom  25.  November
BG#B.:  Protok.  S.  3612  ff.,  8890,  1891,  JMl.  S.  349.
Art.  89  Ziffer  1  b  AG.  zum  BG.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni

vom  20.  September  1899,  GS.  1881,  Pr  Vl.  2  350.