C.  Baupolizei.  §  128.  677

Das  Königl.  Kammergericht  hat  in  einem  Beschluß  vom
11.  März  1901  I  V.  14401/158  die  Rechtslage  erörtert,  wie  sie
sich  bezüglich  der  Eintragungsfähigkeit  von  Verzichten  auf
Ersatz  derjenigen  Schäden,  welche  einem  benachbarten
Grundstück  infolge  von  baulichen  Unternehmungen  und
deren  Betrieb  entstehen,  seit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  gestaltet  hat.  Der  früheren  Rechtsprechung,
welche  den  Vermerk  solcher  Verzichte  im  Grundbuche  nicht  nur
für  das  ALR.  und  französische  Recht,  sondern  auch  im  Gebiete
des  Gemeinen  Rechts  zuließ,  ist  die  gesetzliche  Grundlage  entzogen.
  Es  können  mit  Wirksamkeit  gegen  Dritte  nur  noch  die
aus  dem  Grundstückseigentum  sich  ergebenden  Befugnisse  eingeschränkt
  werden,  und  zwar  kann  dies  nur  durch  Eintragung
eines  der  begrenzten  dinglichen  Rechte  geschehen,  die  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  zuläßt  (Erbbaurecht,  Dienstbarkeiten,  Vorkaufsrechte,
  Reallasten,  Grundstückspfandrechte).  Über  die  Bestellung
  von  Reallasten  verbreitet  sich  der  Beschluß  des
Kammergerichts  vom  14.  Januar  1901.1)

Im  Falle,  daß  durch  eine  Bauausführung  in  der
Nähe  befindliche  Gebäude  gefährdet  werden,  ist  es  nicht
die  Aufgabe  der  Polizei,  dem  betr.  Bauunternehmer  die  geeigneten
  Mittel  vorzuschreiben,  um  dieser  Gefährdung  vorzubeugen.2)


Hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  Mauern  bestimmt  das
BGB.  in  den  §§  921  und  922  folgendes:  Werden  Nachbargrundstücke
  durch  eine  Einrichtung  irgend  welcher  Art,  die  offensichtlich
  zum  Vorteil  beider  Grundstücke  dient,  von  einander
geschieden,  beispielsweise  durch  einen  Zwischenraum,  Rain,
Winkel,  einen  Graben,  eine  Mauer,  Hecke,  Planke  usw.,  so
wird  gesetzlich  vermutet  (d.  h.  es  wird  so  lange  angenommen,
bis  etwa  einer  der  Beteiligten  das  Gegenteil  beweist),  daß
die  Einrichtung  auf  der  Grenze  steht  und  daß  die  Nachbarn
zur  Benutzung  dieser  Einrichtung  gemeinschaftlich  berechtigt  sind.

Diese  Vermutung  tritt  aber  dann  nicht  ein,  wenn  irgend
welche  äußern  Merkmale  darauf  hinweisen,  daß  die  Einrichtung

1)  Val.  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.  vom  2)  Entsch.  des  OVG.  14  331;
*  Dchember  1901,  III  20924  und  Pr#l.  9  310.
A  9666.