678  Spezieller  Teil.

einem  der  Nachbarn  allein  gehört.  Die  Bestimmung  bezweckt
also,  das  Verhältnis  dahin  zu  ordnen,  daß  beide  Nachbarn  zur
Benutzung  der  Einrichtung  gemeinschaftlich  berechtigt  sein  sollen,
wenn  sich  äußerlich  nicht  ergibt  und  auch  sonst  nicht  erwiesen
werden  kann,  daß  eine  derartige  Einrichtung  zu  dem  einen
oder  andern  Grundstücke  allein  gehört.  Welcher  Art  die  Merkmale
  sein  müssen,  die  beweisen  sollen,  daß  die  Grenzeinrichtung
dem  einen  oder  andern  Grundeigentümer  ausschließlich  gehört,
darüber  sagt  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nichts;  es  wird  in  dieser
Hinsicht  vielfach  der  Ortsgebrauch  von  Bedeutung  sein,  indem
beispielsweise  aus  der  Stellung  der  Pfosten  bei  Planken,
etwaigen  Nischen  bei  Mauern,  aus  Inschriften,  Wappen  und
dergleichen  ein  Schluß  darauf  gezogen  werden  kann,  daß  die
Planke,  die  Mauer  usw.  dem  Eigentümer  der  betreffenden
Seite  allein  gehört.

Sind  nun  die  Nachbarn  zur  Benutzung  der  Grenzeinrichtung
gemeinschaftlich  berechtigt,  so  darf  sie  jeder  Nachbar  zu  dem
Zwecke,  der  sich  aus  ihrer  Beschaffenheit  ergibt,  insoweit  benutzen,
  als  nicht  die  Mitbenutzung  des  andern  beeinträchtigt
wird.  So  lange  einer  der  Nachbarn  an  dem  Fortbestande  der
Mauer  usw.  ein  Interesse  hat,  darf  sie  nicht  ohne  seine  Zu—
stimmung  beseitigt  oder  geändert  werden.  Die  Unterhaltungskosten
  sind  von  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  zu  tragen.

Die  Beseitigung  einer,  ohne  Baukonsens  dicht  am  Nachbarhause
  aufgeführten  hölzernen  Spalierwand  kann  polizeilich
nicht  erzwungen  werden.1—)

Dem  bestehenden  öffentlichen  Rechte  entspricht  es,  wenn
die  Polizei  bei  der  Bebauung  von  Grundstücken  die  Innehaltung
  gewisser  Abstände  zwischen  Bauten,  sei  es  auf
demselben  Grundstück,  sei  es  auf  den  benachbarten  Grundstücken
vorschreibt.  Hierbei  handelt  es  sich  um  Beschränkungen,  die
unbeschadet  zulässiger  Ausnahmen  allgemein  allen  Grundstücken
gleichmäßig  auferlegt  werden  und  ihren  Zweck,  wie  ihre  Berechtigung
  in  der  Sicherung  der  dem  Schutze  der  Polizei  anvertrauten
  Gemeininteressen  finden.?2)  Baupolizeiordnungen,

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Juni  1903,  Entsch.  42  354,  v.  Kptz  Rspr.
1894,  IV  858,  Pr  Wl.  16  31.  2.  Erg.  Bd.  518.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Januar