C.  Baupolizei.  §  128.  679

welche  die  Freilassung  eines  sog.  „Bauwichs"  (Entfernung
von  der  Nachbargrenze)  vorschreiben,  sind  rechtsgültig,  da  sie
durch  die  „Sorge  für  Leben  und  Gesundheit“  und  die  „Fürsorge
gegen  Feuersgefahr“  sowie  sonstige  Unsicherheit  bei  Bauausführungen
  1)  gerechtfertigt  werden.2)

Die  Vorschriften  der  88  139  und  140  1  8  ALgR.  über  die
Entfernung  baulicher  Anlagen  von  Nachbargrenzen  sind
noch  gegenwärtig  rechtsgültig.?)  Neu  errichtete  Gebäude  müssen
von  älteren,  schon  vorhandenen  Gebäuden  des  angrenzenden
Nachbars,  wenn  nicht  besondere  Polizeigesetze  ein  anderes  vorschreiben,
  mindestens  3  Werkschuhe  (0.94155  Meter)  zurücktreten.4)
Als  neu  errichtete  Gebäude  gelten  solche,  welche  auf  einem
Platz  aufgeführt  werden,  auf  dem  bis  dahin  noch  keine  Gebäude
gestanden  haben.  Hat  auf  dem  Platze  bereits  früher  ein  Gebäude
  gestanden,  ist  dasselbe  abgebrochen  worden  und  hat  der
Platz  eine  neue  Bestimmung  erhalten,  und  soll  darauf  wiederum
ein  Gebäude  aufgeführt  werden,  so  ist  in  jedem  einzelnen  Falle
nach  den  Umständen  —  je  nachdem  aus  der  dem  Platze  gegebenen
  neuen  Bestimmung  ein  Aufgeben  des  Rechts  zum
Wiederaufbau  in  den  Grenzen  des  früheren  Gebäudes  gefolgert
werden  kann  —  zu  beurteilen,  ob  dasselbe  zu  den  neu  errichteten
Gebäuden  zu  zählen  ist.5)  Ein  Bau,  welcher  den  von  dem
abgebrannten  Gebäude  eingenommenen  Raum  der  Länge
nach  überschreitet,  ist  ein  Neubau.“)

Nach  §  140  I8  ALR.  muß  ein  neues  Gebäude  von  einem  unbebauten
  Platze  des  angrenzenden  Nachbars  1½  Werkschuhe  (0.47077
Meter)  zurücktreten.  Dieser  Zwischenraum  ist  nach  der  wahren
Grenzlinie  der  Eigentumsgrenze  zu  bestimmen.  Ist  ein  erkennbarer
  oder  anerkannter  Grenzzug  überhaupt  noch  nicht  vorhanden
  gewesen,  oder  ist  eine  Verdunkelung  oder  Ungewißheit  der
früheren  Grenze  eingetreten,  so  wird  dadurch  der,  welcher  bauen
will,  von  der  fraglichen  gesetzlichen  Einschränkung  noch  nicht  frei.)

1)  §  6  f  und  g  PolGes.  vom  4)  §  139  1  8  AR.

11.  März  1850.  5)  Beschl.  des  Ober  Trib.  vom

2)  Entsch.  d.  OVG.  23  345;  34  11.  Mai  1846,  MstBl.  1847  S.  50.
39.);  Erk.  d.  OG.  vom  17.  April  6)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  16.  Fe-1902,
  Pr  VBl.  23  746,  v.  Kptz  Rspr.  bruar  1358,  Strieth  Arch.  27  281.

2.  Erg.  Bd.  518  u.  vgl.  ebend.  22  206.  6)  Erk.  d.  RG.  vom  5.  Januar

2)  Entsch.  des  OVG.  14  394,  1880,  Pr  VBl.  1  301.
Pr  VBl.  23  713.