680  Spezieller  Teil.

Es  gehört  nicht  zum  Wesen  eines  „unbebauten  Platzes“,
daß  er  nie  bebaut  gewesen  ist.!)  Die  vorstehend  vorgeschriebenen
Abstände  von  3  bezw.  1½  Fuß  (0.94155  Meter  bezw.  0.47077
Meter)  finden  keine  Anwendung  bei  Dachausladungendesneuen
Gebäudes.2)  Die  §§  139  u.  140  1  8  AgR.  sind  bei  Bauten  auf  der
Grenze  an  einer  öffentlichen  Straßes)  und  bei  Zäunen,
Planken  und  sonstigen  Einfriedigungen")  ausgeschlossen.
Das  Abbleiben  bezieht  sich  auch  auf  die  im  Erdreich  liegenden
Teile  der  Gebäude.ô)  Polizeiliche  Vorschriften,  welche  bezwecken,
den  früher  bebauten  Grundstücken  die  bisherige  Licht-und
Luftzufuhr  auch  dann  zu  erhalten,  wenn  die  Nachbargrundstücke
  bebaut  werden,  enthalten  eine  Beschränkung  der  Baufreiheit
zu  Gunsten  privater  Interessen  des  Eigentümers  eines  Nachbargrundstücks
  behufs  Erhaltung  desselben  in  einem  polizeilichen
Zustande.  Mit  der  Schaffung  einer  solchen  Baubeschränkung
verläßt  die  Polizei  den  Boden  des  öffentlichen  Baurechts  und
greift  auf  das  Gebiet  des  Privatrechs  über,  indem  sie  Verpflichtungen
  zu  begründen  unternimmt,  welche  dem  Bereiche
nachbarlicher  Beziehungen  angehören.  Das  ist  nicht  zulässig.5)

Wer  seinen  Grund  und  Boden  erhöhen  will,  muß  mit
dieser  Erhöhung  3  Fuß  von  dem  Zaune,  der  Mauer  oder  Planke
des  Nachbars  zurückbleiben.  Daraus,  daß  der  Nachbar  die  Erhöhung
  in  einer  größeren  Nähe  ohne  ausdrücklichen  Widerspruch
geschehen  läßt,  folgt  noch  nicht,  daß  er  dem  Ersatze  des  daraus
in  der  Folge  erwachsenden  Schadens  entsagt  habe.7)  Ein
Grundstück  darf  nicht  in  der  Weise  vertieft  werden,  daß  der
Boden  des  Nachbargrundstücks  die  erforderliche  Stütze  verliert,
es  sei  denn,  daß  für  eine  genügende  anderweitige  Befestigung
gesorgt  ist.s)  ·

Der§13818ALR.,welcherdemEigentümereinesHauses
die  Anbringung  von  Offnungen  und  Fenstern  in  einer  un-1)

  Vollbeschl.  des  Ober  Trib.  vom
23.  Mai  1838,  Präjudiz  Nr.  448.
2)  Vollbeschl.  des  Ober  Tib.
14.  Mai  1857,  Entsch.  36  32.

8)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  18.  Dezember
  1873,  Entsch.  71  146.

4)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  13.  Mai
1852,  Entsch.  23  53.

vom

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Juni
1902,  Pr  VBl.  23  713.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Januar
1903,  Entsch.  42  354,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  518  und  vgl.  Erk  vom
21.  März  1898,  Entsch.  33  413,  v.  Kptz
Rspr.  1.  Erg.Bd.  457.

7)  §§  185  und  186  1  8  AgR.

s)  §  909  BGB.