C.  Baupolizei.  §  128.  681

mittelbar  an  des  Nachbars  Hof  oder  Garten  stoßenden  Wand
oder  Mauer  untersagt,  findet  nur  dann  Anwendung,  wenn  die
Wand  oder  Mauer  unmittelbar  an  den  Hofraum  oder  Garten
im  eigentlichen  Sinne  stößt.  Diese  Vorschrift  findet  aber  keine
Anwendung,  wenn  die  Mauer  an  ein  auf  dem  nachbarlichen
Gehöst  befindliches  Gebäude  grenzt,  welches  nicht  so  hoch  als
die  angrenzende  Mauer  ist.1)

Im  übrigen  vergleiche  über  das  Anbringen  von  Offnungen
in  Wänden  an  der  Nachbargrenze  Erk.  des  OVG.  vom
14.  Oktober  1890,  PrVBl.  12  304.  Das  Recht  auf  Beseitigung
der  Fenster  eines  Nachbarhauses  geht  durch  unterlassenen  rechtzeitigen
  Widerspruch  gegen  die  Anlage  der  Fenster  nicht  verloren.2:)
  Falls  ein  Grundeigentümer  sich  das  Recht  der  Verbauung
  der  Fenster  seitens  des  Nachbars  sichern  will,  kann
er  dies  auf  Grund  der  Fs  138  ff.  I  8  ALR.  nur  auf  dem
ordentlichen  Rechtswege  tun,  da  der  Schutz  dieser  Nachbarrechte
nicht  Sache  der  Polizei  ist.3s)  Über  den  Erwerb  von  Grunddienstbarkeiten
  und  ihre  Eintragung  im  Grunduch  vgl.  Art.  113,
184,  187  und  191  EG.  z.  BGB.  und  88  1020  bis  1028  BGB.

Der  §  138  1  8  ALR.  will  dem  Gebäudeeigentümer  das
Recht  auf  freie  Aussicht  über  das  nachbarliche  Grundstück  nur
soweit  beschränken,  als  es  ohne  Nachteil  in  der  Benutzung  seines
Eigentums  möglich  ist.  Er  hat  dieser  Voraussetzung  absichtlich
den  allgemeinen  und  biegsamen  Ausdruck  „wo  es  die  Umstände
gestatten“  gegeben,  um  dem  Richter  in  jedem  konkreten  Falle
das  freieste  Ermessen  über  das  Vorhandensein  derselben,  insbesondere,
  ob  neben  der  räumlichen  Möglichkeit  zur  Fenstererhöhung
  auch  die  Möglichkeit  einer  ausreichenden  Beleuchtung
des  Gemachs  gewährt  werde  einzuräumen.  Von  dieser  Ansicht
ist  auch  das  Preußische  Obertribunal  in  den  in  Strieth  Arch.  23  142,
55  216  und  99  166  abgedruckten  Entscheidungen  ausgegangen.
In  dem  Eigentumsrecht  des  Bauenden  liegt  die  Befugnis,
seinem  ganzen  Gebäude  und  den  einzelnen  Räumlichkeiten  die
seinem  Bedürfnisse  und  seinen  Wünschen  entsprechende  Bestimmung

1)  Erk.  d.  RG.  vom  10.  Juni  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Februar
1880,  Pr  WBl.  1  391.  1880,  Entsch.  6  300.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  1.  Juli  1880,
Pr  Bl.  2  200.