682  Spezieller  Teil.

zu  geben,  und  er  hat  keine  Verpflichtung,  sich  dabei  in  seinem
freien  Ermessen  durch  die  Rücksicht  binden  zu  lassen,  daß  dadurch
solche  Umstände  herbeigeführt  werden  könnten,  welche  dem
Nachbarn  die  Geltendmachung  des  gesetzlichen  Servitutsrechts
gemäß  §  138  1  8  ALR.  nicht  mehr  gestatten.  Der  Richter  ist
daher  bei  Beurteilung  der  die  Erhöhung  der  Fenster  ausschließenden
  Umstände  in  seinem  Ermessen  nicht  beschränkt  und
wohl  befugt,  dabei  auch  die  auf  bloß  subjektiven  Bedürfnissen
und  Zwecken  beruhende  Bestimmung  eines  Gemaches  in  Betracht
zu  ziehen.7)

Der  §  138  1  8  AL.  gewährt  jedem  Grundbesitzer  das  Recht,
die  Vergitterung  von  Fenstern  zu  verlangen,  welche  der
Nachbar  in  einer  unmittelbar  an  seinen  Hof  oder  Garten
stoßenden  Mauer  ausgebrochen  hat,  und  unter  der  weiteren  Voraussetzung,
  daß  die  Umstände  es  gestatten,  auch  das  Recht  zu
verlangen,  daß  die  Fenster  6  Fuß  vom  Boden  erhöht  werden.
Hiernach  gehört  zur  Substantiierung  eines  solchen  Rechtsanspruchs
nichts  weiter,  als  die  mit  Beweis  unterstützte  Behauptung,  daß
die  betreffende  Wand  unmittelbar  an  des  Klägers  Hof  stößt
und  daß  in  derselben  Offnungen  gemacht  sind,  welche  dem  §  138
nicht  entsprechen.2)

Die  Anwendung  der  88  142  und  143  1  8  ALR.  kann,  wenn
deren  Voraussetzungen  im  übrigen  vorliegen,  nicht  durch  den
Nachweis  ausgeschlossen  werden,  daß  das  Behältnis  des  Nachbars
  trotz  des  Neubaues  noch  für  alle  Zwecke  hell  genug  bleibt.
Daraus  ergibt  sich,  daß  das  Gesetz  nicht  den  Lichtzufluß  überhaupt,
  sondern  daß  es  den  Lichtzufluß  durch  die  einzelnen  bestimmten
  Fenster  bis  zu  einer  gewissen  Grenze  schützen  will.
Bei  der  Anwendung  der  beiden  Paragraphen  ist  eine  aufrechte
Haltung  (eines  Menschen  mittlerer  Größe)  vorauszusetzen.  Nur
diese,  dem  Wortlaute  entsprechende  Auffassung  vermag  der
Absicht  des  Gesetzgebers  gerecht  zu  werden:  dem  Nachbargebäude
den  Schutz  vor  völliger  Unbrauchbarmachung,  der  innerhalb  der
gesetzlich  gezogenen  Schranke  einer  Möglichkeit,  noch  den  Himmel
in  vertikaler  Richtung  zu  erblicken,  gewährt  werden  kann,  auch

1)  Erk.  d.  NG.  vom  28.  April  1880,  Pr  Bl.  2  408  und  pvgl.  Erk.  d.
1881,  Pr  VBl.  2  409.  RG.  vom  10.  Juni  1880  ebendaselbst.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  20.  Dezember