C.  Baupolizei.  §  129.  683

wirklich  zu  gewähren.  Sie  bietet  auch  zur  Ermittelung  des
für  den  Neubau  vorzuschreibenden  Abstandes  von  den  Fenstern
eine  möglichst  sichere  Grundlage.  Es  genügt,  wenn  der  Nachbar
aus  irgend  einer  Scheibe  jedes  Fensters  den  Himmel  sehen  kann,
denn  das  Gesetz  verlangt  nur,  daß  aus  den  ungeöffneten  Fenstern
der  Himmel  erblickt  werden  kann,  nicht,  daß  dies  aus  allen
Scheiben  möglich  ist.  Allerdings  ist  vorauszusetzen,  daß  dem
ausschauenden  Auge  der  Himmel  in  der  vollen  Breite  des
Fensters  sichtbar  ist,  daß  also  die  sichtbare  Spalte  des  Himmels
nicht  an  einer  Stelle  durch  vorspringende  Mauerteile,  z.  B.  durch
eine  Giebelspitze,  verdeckt  wird,  wobei  jedoch  bemerkt  werden
mag,  daß  es  in  diesem  Falle  für  ausreichend  anzusehen  sein
wird,  wenn  der  Anblick  des  verdeckten  Teiles  der  Spalte  aus
einer  andern  Scheibe  desselben  Fensters  gewonnen  werden  kann.)
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Treppen=  und
Flurfenster  keine  Anwendung.2)  Neue  Türen,  welche  unmittelbar
  auf  des  Nachbars  Grund  und  Boden  führen,  dürfen
wider  dessen  Willen  niemals  angelegt  werden.s)  Unter  „Tür“
ist  hier  jede  in  dem  Gebäude  befindliche  Offnung  zu  verstehen,
welche  geeignet  ist,  das  Betreten  und  Benutzen  des  Nachbargrundstückes
  zu  vermitteln.")  Eine  solche  Tür  darf  auch  dann
nicht  angelegt  werden,  wenn  der  Nachbar  eine  öffentliche  Passage
über  diesen  Grund  und  Boden  gestattet  und  sich  so  eines  Teiles
seiner  Eigentumsbefugnisse  entäußert.5)

Abschnitt  III.
Bauliche  Anlagen.

8  129.
Begriff  des  Gebäudes,  des  Bauens,  der  Faffade,  Stockwerke
und  Geschosse.

Unter  Gebäude  ist  eine  durch  Umfassungsmauern  umschlossene,
  in  der  Regel  auch  überdachte  bauliche  Anlage  zu  ver-1)

  Erk.  d.  RG.  vom  25.  Oktober  2)  §  148  1  8  ALR.
1893,  JMl.  v.  J.  1894  S.  242  4)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  24.  Januar
und  vgl.  Pr  Wl.  1  284.  1871,  Strieth  Arch.  80  266.

2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  24.  Mai  5)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  19.  Ok-1860,
  Strieth  Arch.  37  245.  tober  1875,  Entsch.  76  103.