684  Spezieller  Teil.

stehen,  wobei  eine  zweckentsprechende  Festigkeit  und  Dauerhaftigkeit
  des  dazu  verwendeten  Materials  vorausgesetzt  wird.1)

Für  den  Begriff  des  Gebäudes  kommt  es  nicht  nur  auf
Material  und  Gestaltung  der  baulichen  Anlage  an,  sondern  auch
auf  den  Zweck,  dem  sie  zu  dienen  bestimmt  ist.  Nach  der
Definition  des  vormaligen  Obertribunals,?)  der  sich  insoweit
die  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  im  wesentlichen
angeschlossen  hat,  werden  als  solche  Zwecke  aufgezählt:  Aufenthalt
  von  Menschen  oder  Vieh  oder  Aufbewahrung  beweglicher
Gegenstände.  Danach  ist  beispielsweise  ein  Denkmal  an  sich
kein  Gebäude  und  wird  es  auch  nicht  dadurch  allein,  daß  es
Räume  unschließt,  die  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dienen
können  und  dienen,  wenn  solche  Räume,  wie  z.  B.  bei  der
Siegessäule  in  Berlin,  ganz  nebensächlich  sind  und  die  Denkmalsform
  des  ganzen  überwiegt.  Ferner  ist  ein  ausgemauertes
  Grab  kein  Gebäude,  da  sein  Zweck  die  Bestattung
menschlicher  Leichname,  nicht  dem  der  „Aufbewahrung  beweglicher
  Gegenstände“  gleich  zu  achten  ist,  wobei  dahin  gestellt
bleiben  kann,  ob  unter  Umständen  auch  unter  der  Erde  errichtete
Bauwerke,  z.  B.  Keller,  unter  den  Gebäudebegriff  fallen  möchten,
vgl.  Dr.  Martin  Wolff,  der  Bau  auf  fremdem  Boden,  insbesondere
  der  Grenzüberbau  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
##113  S.  87  ff.“)

Als  bereits  bestehendes  Gebäude  kann  nur  ein  solches
gelten,  welches  schon  beim  Inkrafttreten  der  in  Betracht
kommenden  Baupolizeiordnung  in  seinem  Bestande  vorhanden
war,  und  es  ist  hierbei  ohne  jeden  Einfluß,  ob  zu  dem  Neubau
des  Gebäudes  die  baupolizeiliche  Genehmigung  erteilt  und  ob
dasselbe  nach  erfolgter  Fertigstellung  polizeilich  abgenommen
worden  ist.4)

Ein  Bauwerk  kann  sowohl  unter  wie  über  der  Erde  hergestellt
  werden;  daß  es  sichtbar  sei,  bildet  kein  notwendiges
Erfordernis.  Unterirdische  Tonrohrleitungen  gelten  als

1)  Erk.  d.  RG.  vom  19.  Februar  vember  1902,  Entsch.  42  42,  v.  Kptz
1884,  Entsch.  in  Strafsachen  10  103.  Rspr.  2.  Erg.Bd.  139.

2)  Erk.  vom  12.  März  1863,  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Oktober
Strieth  Arch.  18  240.  1894,  IV  1294,  Pr  VBl.  16  236.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  No-