C.  Baupolizei.  §  129.  685

Bauwerk.  Jedenfalls  stellt  sich  eine  Anlage,  welche  zu  einem
wesentlichen  Teile  aus  Mauerwerk  besteht,  als  ein  Bauwerk  dar.1)

Unter  einem  „Bau“  im  Sinne  der  88  65,  67  und  68  1  8  ALR.
ist  ein  Gebäude,  nicht  auch  eine  Einfriedigung  zu  verstehen.2)
Über  das  rechtliche  Verhältnis  des  Gebäudes  zum  Grund
und  Boden  vgl.  s§  93  bis  96  BGB.  Der  allgemeinere  Ausdruck
  „bauliche  Anlagen"  umfaßt  Hoch=  und  Tiefbauten  sowie
Bauten  oberhalb  und  unterhalb  des  Straßen=  und  Hofniveaus.3)
Zu  den  baulichen  Anlagen  ist  alles  zu  rechnen,  was  nach  dem
Sprachgebrauch  im  technischen  Sinne  „gebaut“  wird,  also  nicht
bloß  Gebäude  im  eigentlichen  Sinne,  sondern  auch  Gartenhallen,
  Kegelbahnen,  Erbbegräbnisse  auf  Kirchhöfen,
Portale,  Mauern  usw.  ohne  Unterschied,  ob  dabei  Stein,
Eisen,  Holz  oder  anderes  Baumaterial  verwendet  wird.")  Zum
Begriff  der  baulichen  Anlage  gehört  nicht,  daß  sie  mit  dem
Erdboden  fest  verbunden  und  auf  die  Dauer  errichtet  ist;  es
genügt,  daß  sie  zur  Fortbewegung  in  ihrer  Gesamtheit  nicht
geeignet  ist,  wie  ein  hölzernes,  lose  auf  den  Boden
gesetztes  Haus.5)  Über  den  berechtigten  Fortbestand
baulicher  Anlagens)  vgl.  Erk.  des  RG.  vom  5.  April  1880,
Pr  VBBl.  2  408.

Unter  „Fassade“  muß  in  dem  Verhältnis  zu  einer  Straße
jede  Seite  eines  Hauses  verstanden  werden,  welche  nach  einer
Straße  hin  liegt.  Falls  also  ein  Haus  zwischen  zwei  anderen
Häusern  liegt,  so  hat  dasselbe  eine  Fassade,  mag  man  auch  in
einem  anderen  Zusammenhange  außerdem  noch  von  einer
Gartenfassade  sprechen  können;  befindet  es  sich  auf  einem  freien
Platze,  so  ist  es  mit  vier  Fassaden  versehen;  ist  es  an  der  Ecke
zweier  Straßen  belegen,  so  existieren  zwei  Fassaden.7)

Es  liegt  nicht  außerhalb  der  Aufgaben  der  Polizei  durch
Festsetzung  einer  Maximalhöhe  der  Gebäude  an  öffentlichen
Wegen,  Straßen  und  Plätzen  der  im  öffentlichen  Interesse

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  September  10  300;  12  366;  25  379  und  Pr  Wil.

1884,  Pr  VBl.  6  6.  15  77.
2)  Entsch.  des  OVG.  26  353.  5)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Juni  1890,
3)  Erk.  d.  KG.  vom  15.  Januar  Entsch.  10  226.

1891,  Entsch.  11  260.  6)  §§  125  und  126  1  8  AL.

4)  Entsch.  d.  OVG.  7  321;  8  312;  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Januar
1893,  Pr  VBl.  14  330.