686  Spezieller  Teil.

nicht  zu  duldenden  Entziehung  von  Luft  und  Licht  für  bereits
vorhandene  Gebäude  durch  Neubauten  von  im  Verhältnis  zur
Straßenbreite  übermäßiger  Höhe  vorzubeugen.)

In  den  Baupolizeiordnungen  dürfen  Bestimmungen  über
die  Höhe  der  zu  errichtenden  Gebäude  sowie  über  die  Größe
der  Fläche  des  Baugrundstückes,  welche  der  Bebauung
unterworfen  werden  darf,  getroffen  werden.2)

Über  die  nach  der  Baupolizeiordnung  zulässige  Fronthöhe
hinaus  dürfen  Frontwände  auch  dann  nicht  gebaut  werden,
wenn  diese  Wände  infolge  Zurücktretens  von  der  Straßenfront
nicht  über  den  Winkel  hinausreichen,  der  für  das  Dach  vorgeschrieben
  ist.  Dadurch,  daß  die  Frontwand  eines  Aufbaues
hinter  die  Front  der  anderen  Geschosse  zurücktritt,  hört  sie  nicht
auf,  eine  Frontwand  zu  sein  und  deshalb  ist  sie  oberhalb  der
nach  der  Polizeiverordnung  zulässigen  Fronthöhe  nicht  statthaft.
Ein  solcher  Aufbau  stellt  demnach  eine  unzulässige  Vergrößerung
der  „Höhe  des  Gebäudes“,  nicht  aber  eine  besondere  Ausgestaltung
  des  Daches  dar.3)

Der  Begriff  Stockwerk  als  Gegensatz  zu  Geschoß  ist  eigentlich
  veraltet.  Derselbe  stammt  aus  dem  Mittelalter,  wo  es
allgemein  üblich  war,  über  einem  massiven  Erdgeschosse  ein  oder
mehrere  Geschosse  im  Holzverband  —  Stielwerk  oder  Stockwerk
—  zu  errichten.  Nachdem  diese  Bauweise  zum  großen  Teil
durch  den  vollständigen  Massivbau  verdrängt  ist,  erkennt  der
allgemeine  Sprachgebrauch  eine  solche  Unterscheidung  nicht
mehr  an,  vielmehr  wird  ein  Gebäude,  welches  nur  aus  einem
Erdgeschoß  oder  aus  einem  solchen  mit  einem  Stockwerk  darüber
besteht,  ganz  allgemein  als  ein  einstöckiges  oder  zweistöckiges
Haus  bezeichnet.  Über  den  Begriff  des  Stockwerks  in  Gebäuden,
  insbesondere  im  Gegensatz  zum  Dachgeschoß  vgl.
Erk.  des  OVG.  vom  20.  Juni  1890,  Entsch.  21  385.

Über  den  Begriff  eines  Stockwerks  vgl.  auch  Erk.  des  RG.
vom  3.  Oktober  1900.4)

1)  Besch.  des  M.  d.  5.  A.  vom  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  März
1.  Dezember  1886,  III  19151.  1902,  IV  408,  Pr  VBl.  23  729,  v.  Kotz
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Dezember  Rspr.  2.  Erg.Bd.  527.
1895,  Pr  VBl.  17  453  und  vgl.  Entsch.  4)  Entsch.  47  265.
des  O.  21  355.