C.  Baupolizei.  §  129.  687

Die  Befugnis  der  Polizeibehörden,  im  Wege  der  Polizeiverordnung
  die  Baufreiheit  derart  zu  beschränken,  daß  nicht
nur  für  die  Bauhöhe,  sondern  auch  für  die  Anzahl  der  zulässigen
  Wohngeschosse  bestimmte  Grenzen  festgesetzt  werden,
findet  ihre  gesetzliche  Grundlage  in  der  gemäß  3  6  lit.  f  und  g
des  Polizeigesetzes  vom  11.  März  1850  zu  den  Gegenständen
der  ortspolizeilichen  Vorschriften  gehörenden  Sorge  für  Leben
und  Gesundheit,  bezw.  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen.
  Demgemäß  enthalten  auch  fast  alle  neueren
Baupolizeiordnungen  bestimmte  Beschränkungen  der  Anzahl  der
zum  dauernden  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmte  Geschosse
eines  Gebäudes.1½)

Regelmäßig  gilt  als  Kellergeschoß  das  in  das  umgebende
Erdreich  eingesenkte,  unterste  Geschoß  eines  mehrgeschossigen
Gebäudes.  Werden  Kellergeschosse  zum  Wohnen  zugelassen,  so
wird  allgemein  aus  sanitären  Rücksichten  auf  möglichst  geringe
Einsenkung  gehalten  und  damit  können  leicht  Zweifel  entstehen,
ob  das  unterste  Geschoß  als  Keller=  oder  als  Erdgeschoß  anzusprechen
  ist.  Die  Ansicht,  begriffsmäßig  gehöre  zum  Kellergeschoß
das  Eingesenktsein  unter  die  umgebende  Erdoberfläche  von
allen  Seiten  ist  schon  im  Hinblicke  auf  Bauten  in  hügligem
Gelände  und  an  Bergwänden  unhaltbar.2)

Wenn  ein  Geschoß  schon  in  der  äußeren  Umfassung  ein  den
Erfordernissen  eines  Wohngeschosses  entsprechendes,  den  übrigen
Geschossen  des  Hauses  gleichwertiges  Stockwerk  darstellt,  so
kann  es  nicht  dadurch  allein,  daß  der  Unternehmer  die  Unterstützungen
  der  geneigten  Dachfläche  in  dieses  Stockwerk  hinein
verlegt,  zu  einem  Dachgeschoß  gemacht  werden.)

Über  die  Beseitigung  von  Zwischenwänden  in  einem
Dachgeschoß,  um  zu  verhindern,  daß  die  nicht  zum  dauernden
Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Dachräume  zu  solchem
Aufenthalt  benutzt  werden,  siehe  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Juni
1904,  PrBBl.  26  167.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  November  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  November
1895,  Pr  VBl.  17  472.  1895,  Entsch.  29  388  und  Pr  Bl.  17

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Juli  471,  ogl.  auch.  Entsch.  des  OVG.
1905,  PrVBl.  27  248.  29  384.  «