C.  Baupolizei.  §  130.  689

Der  beim  Erlaß  jeder  neuen  Baupolizeiordnung  naturgemäß
immer  wiederkehrenden  Erscheinung,  daß  sich  in  ihrem
Geltungsgebiete  eine  Menge  baulicher  Einrichtungen  vorfinden,
  welche,  wiewohl  berechtigterweise  vorhanden,  doch
den  kodifizierten  Anforderungen  des  neueren  Rechts
nicht  entsprechen,  wird  regelmäßig,  in  sachgemäßer  Vereinigung
  der  öffentlichen  und  privaten  Interessen,  dadurch
Rechnung  getragen,  daß  für  die  Fälle  des  Neubaues,
Umbaues  oder  größerer  Reparaturen  die  Befolgung
des  fortan  geltenden  Rechts  geboten  oder  auch  eine  Abänderung
  der  vorhandenen  Anlagen  innerhalb  bestimmter  Fristen
unbedingt  gefordert  wird,  während  ein  sofortiger  Umbau  älterer
Baulichkeiten,  wenn  überhaupt,  so  doch  nur  in  Fällen  dringendster
Gefahr  verlangt  zu  werden  pflegt.1)

Wenn  auch  das  neue  Baurecht  nicht  in  den  bereits  auf  Grund
früherer  baupolizeilicher  Vorschriften  rechtmäßig  bestehenden
Zustand  älterer  Gebäude  eingreifen  will,  so  sind  doch  selbstverständlich
  Veränderungen  dieses  Zustandes  nur  insoweit
zulässig,  als  das  neue  Baurecht  solche  gestattet.  Nur
der  alte  Rechtszustand  soll  geschützt  sein;  jede  Veränderung
über  diesen  Bestand  hinaus  fällt  notwendig  unter  das  neue
Baurecht.2)

Über  den  Begriff  eines  Neubaues  vgl.  Erk.  des  O#.
vom  9.  Dezember  1890,  Pr  BBl  12  247  und  Entsch.  des  OVG.
23  345.

Ein  Neubau  liegt  vor,  wenn  die  der  Erneuerung  unterzogenen
  Teile  des  Bauwerks  dem  Umfange  und  der  Konstruktion
nach  eine  so  erhebliche  Bedeutung  haben,  daß  die  unberührt
gebliebenen  Teile  dagegen  völlig  zurücktreten  und  von  einer
bloßen  Reparatur  nicht  füglich  mehr  die  Rede  sein  kann.3)

Als  ein  Neubau,  auf  welchen  die  für  solche  erlassenen  baupolizeilichen
  Beschränkungen  Anwendung  finden,  ist  es  auch
anzusehen,  wenn  ein  zum  größeren  Teil  ausgebranntes  Ge-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Ok-  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Septober
  1885,  Pr  BBl.  7  110.  tember  1894,  IV  1135,  Pr  VBl.  16  64.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Februar
1898,  OV.  IV  256.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  11